Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulkämmerer

Schulkämmerer

, m.

Verwalter der Finanzen einer Schule (I) 
  • besoldung sollen sie durch ihren schulkämmerer einem jeden schuldiener ... reichen lassen
    1583 Nordhausen/MittSchulg. 2 (1892) 81
  • [burgere sollen] wan sie summen geldes von den schulkämmerer bekommen, ihre zinsen zu richtiger zeitt erlegen
    1583 Nordhausen/MittSchulg. 2 (1892) 117