Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulknabe

Schulknabe

, m.

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männl. Schüler (I) 
  • daß die schulknaben ... wissen, zu welcher zeit sie sich zu der schul schicken sollen [werden feste Schulzeiten festgelegt]
    1569/1615 BrschwLO. I 308
  • [schuel-]dienst zu S.: ... 8 batzen jharlich von einem jeden schuelknaben 
    1605 KirchheimW. 240
  • [bei den wochenpredigten sollen] die schulknaben ... in jhren stülen züchtig vnd ruhig sitzen
    1658 Hanau/SchulO.(Vormbaum) II 480
  • verordnung, die schul examina, ferien undt dimission der schul knaben betreffende
    1670 Weimar/MittSchulg. 8 (1898) 358
  • solle er [praeceptor] von schuelknaben ... weder schuelgelt, martinswein, fasten- oder andere ayr, auch khein wax oder andere liechter ... nicht forderen
    1705 Schwäbisch Gmünd/MittSchulg. 7 (1897) 105
  • fremde schul-knaben ... sollen sich erst bey dem rectore angeben und ihm ihres vorigen rectoris schriftliche testimonia vorzeigen
    1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 193
  • 60 gulden, armen schul knaben jaͤhrlich am grossen neu-jahrs-tage von den zinsen buͤcher auszutheilen
    1721 Knauth,Altenzella III 177
  • allen schenkwirthen bey ... strafe zu untersagen, irgend einem schulknaben in ihren schenken hitzige getraͤnke verabfolgen zu lassen
    1801 VerordnAnhDessau II 72
  • [Ausgaben bei einer Beerdigung:] ... die belohnungen, welche man ... den schulmeistern und schulknaben fuͤr das gesang zu geben schuldig ist
    1815 WirtRealIndex II 55
unter Ausschluss der Schreibform(en):