Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulkonvent

Schulkonvent

, m., n.


I wie Schulinspektion (II) 
  • ist ein schulconvent gehalten vnd darauff herr C.B. ... in das ministerium beruffen
    1660 MemmingenChr. 192
  • bey dieser ... schulversammlung, welcher gesamte praeceptores beywohnten, [könte] ... bekannt gemacht werden, wann etwaß von dem löbl. scholarchat und schulconvent ... zu erinnern wäre
    1752 MGPaed. 27 S. 267
  • [solle] ein solches [der große bann oder kirchen zucht] nicht ohne ... beratschlagung und erkanntniß eines loͤbl. schul-convents oder kirchen raths ... geschehen
    1772 Memmingen/Walch,Beitr. II 330
  • die aufsicht über das stadt-schulwesen wird dem eigends dazu ernannten schul-convent, welcher aus dem fürstlichen beamten, dem metropolitan, und dem zweiten pfarrer bestehet, übertragen
    1777 Butzbach/MGPaed. 27 S. 334
II Versammlung der Lehrkräfte einer Schule (I) oder eines Schulbezirks
  • [publicum statum der accademy] ohne unser, unserer verordnetten schulherren und ordenlichen schul convents vorwissen, consens ... [mit nichten] endern
    1575 Straßburg/Sehling,EvKO. XX 1 S. 506
  • [von] einem ehrwürdigen schulconvent zu einem praeceptore classico [angenomen]
    1614 Krickeberg,ProtKantorat 163
  • schulconvente oder jaͤhrliche versammlung der schullehrer eines specialat-bezirks bey ihren superintendenten
    1797 BadKirchInstr. 113
  • von den schulconventen: sie sind zur gemeinschaftlichen besprechung der schullehrer uͤber die angelegenheiten ihres berufes ... angeordnet und werden alljaͤhrlich ... gehalten
    1806 Roman,BadKirchR. 135
unter Ausschluss der Schreibform(en):