Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schullehen
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, n.
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Vermögensmasse zur Finanzierung eines Schulmeisters (I); auch das Recht zur Vergabe des damit fundierten Amts sowie das Amt selbst
vgl.
Kirchenlehen,
Pfarrlehen
- daz wir [keyser] daz schullehen ze M. ... verlihen haben dem ... K.v.M.1335 MühlhsnUB. 423Faksimile - digitalisiert im Rahmen von UrMEL
- de scholeleen, de se [radmanne] myt ganser endracht vorlenen scolen1380 Strals.2.StB. 299
- [Kaufbrief uͤber ein ritter-guth mit allen] dorffschafften, unterthanen, ... steigend und fallenden nutzungen, kirch-, pfarr- und schul-lehen1727 Lünig,CJFeud. III 877Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- J.T., frohnmüllers, [gibt] 1 tagwerck brach-wiesen aus dem schul-lehen1740 RQbayerSchwaben II 283
- schul-lehn: jus patronatus scholae, jus constituendi rectorem scholae1758 Haltaus 1660Faksimile - in Google Books
- ehedem wurden die pfarr- oder schuldienste haͤufig pfarr- oder schullehne genannt, gleichsam als ein lehn auf lebzeiten, worüber den kirchendienern nur der nießbrauch zusteht1806 Schlegel,HannovKR. V 227
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