Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulleiche
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Schullehrer
Schulleiche
, f.
Trauerzug aus Lehrern und Schülern; bei einer vollen Schulleiche nimmt die gesamte Schule teil
bdv.:
Schulprozeß
vgl.
Kantoreileiche
Sachhinweis: Nyström,Schul. 173
- halbe schulleichen [13 gr.]um 1675 Löscher,DresdKantorat 234 Anm. 149
- so ... bei einer vollen schulleiche ... die begleitung der zwoten todtenkleiderin ... begehret wird, so soll ... nicht mehr als 16 ßl. dafuͤr bezahlet werden duͤrfen1783 Siggelkow,HdbMecklKR.2 328Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)