Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulmann
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, m., Schulleute, pl.
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wie Schullehrer
vgl.
Schulfrau
- damit davon [ueberschuß] nach befinden, einem und dem andern tuͤchtigen schul-mann im lande ... zu seinem gewoͤhnlichen gehalt noch etwas beygelegt [werde]1657 HessSamml. II 457Faksimile (ca. 342 KB)
- daß die schul-leute nicht ... ungeschickt und im menschlichen und bürgerlichen leben unerfahren seyen1737 Lüneburg/SchulO.(Vormbaum) III 376Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- schul-leute betruͤgen ... wenn sie die bestimmten schul-stunden verschmaͤlern1761 Hönn,Betrugslex. 412
- fall, da prediger oder schul-leute in solche grobe ausschweifungen verfallen, welche eine besondere obrigkeitliche nachdruͤckliche bestrafung erfordern1765 NCCPruss. III 569Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- sollen schulleute nicht sachwalter abgeben oder sich in gerichtliche händel mengen1773 Sachsen/SchulO.(Vormbaum) III 695Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)