Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulmann

Schulmann

, m., Schulleute, pl.

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wie Schullehrer 
vgl. Schulfrau
  • damit davon [ueberschuß] nach befinden, einem und dem andern tuͤchtigen schul-mann im lande ... zu seinem gewoͤhnlichen gehalt noch etwas beygelegt [werde]
    1657 HessSamml. II 457
  • daß die schul-leute nicht ... ungeschickt und im menschlichen und bürgerlichen leben unerfahren seyen
    1737 Lüneburg/SchulO.(Vormbaum) III 376
  • schul-leute betruͤgen ... wenn sie die bestimmten schul-stunden verschmaͤlern
    1761 Hönn,Betrugslex. 412
  • fall, da prediger oder schul-leute in solche grobe ausschweifungen verfallen, welche eine besondere obrigkeitliche nachdruͤckliche bestrafung erfordern
    1765 NCCPruss. III 569
  • sollen schulleute nicht sachwalter abgeben oder sich in gerichtliche händel mengen
    1773 Sachsen/SchulO.(Vormbaum) III 695
unter Ausschluss der Schreibform(en):