Schulmeisterin, f.
Schulmeisterin, f.
Lehrerin, zumeist für Elementarunterricht an einer (öffentl. oder privaten) Mädchenschule; Vorsteherin einer Mädchenschule; auch: (selbst unterrichtende oder erziehende) Ehefrau eines Schulmeisters (I)
bdv.:
Jungfernschulmeisterin,
Lehrfrau (I),
Schulfrau,
Schulhalterin,
Schuljungfrau,
Schulmeistersche
vgl.
Schule (I 2 a)
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frow S. die schůlmaisterin1337 AugsbUB. I 318
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item III lb V d der schuolmaistrin an irem gelt an ir stür1421 Schaffhausen/DRWArch.
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de schoͤlemeysterinnen wil eyn erbaͤr raͤt vorschaffen unde anneͤmen, de in deme evangelio vorstendich syͤn unde van gudeme geruͤchteBrschwKO. 1528
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den erwehlenden scholmeisterinnen schall men den hußtinse bethalen uth der gemenen schatt-kasten1529 HambGSamml. VIII 100 Faksimile
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[Buchtitel:] das buechlein Jesu Syrachs in gesange verfasset vnd ... zu gutem in truck gegeben durch Magdalena Heymairin teutsche schul-meisterin [Regensburg 1572]
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soll ... eine jungfer schule angerichtet, vnd die schulmeisterin vom e. rathe mit freyer wohnung, vndt etlichen fudern holz ... versehen werden1574 Berlin/MittSchulg.² 21 (1931) 158
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wollen die visitatores derselbigen schulmeisterin die jungfrawschul zuhalten nachgelassen vnnd hiemitt alle winckelschulen abgethan vnnd vorbotten haben1581 PrignitzVis. 50
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soll auch die schulmeisterin die eltern, welche ihr ihre kinder vnnd töchter vortrawen vnnd ihn die jungfrawschul gehen lassen, mitt dem pretio vber ihr vormugen nicht beschweren1581 PrignitzVis. 50
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es sollenn die magdelein ihrer schulmeisterin gehorsam sein ..., auch mit dank zu rechter zeitt das schulgeldt gebenn1614 Schaumburg/SchulO.(Vormbaum) II 105 Faksimile
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sollen ... drey bis 4 mannes- und zwo oder drey frauens-personen zu schulmeister und schulmeisterinnen, bestellet, vorher aber dem ober-superintendenten ... zum examine geschicket werden1689 CCLuneb. I 448
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wie nun nach dieser verordnung alle deutschen schulmeister und schulmeisterinnen sich achten haben1733 Hessen/Nyström,Schul. 144
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schulmeisterinnen ..., die mit den schulmeistern darin zwar gleiches recht haben, daß sie kinder beiderlei geschlechtes annehem dürfen, wo nicht aparte mädchen- und knabenschulen sind ... doch mit dem unterschied, daß wenn die knaben lesen können, ... sie von ihnen genommen und einem schulmeister übergeben werden1738 Berlin/SchulO.(Vormbaum) III 440 Faksimile
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schulmeister und schulmeisterinnen ..., die sich nicht [zur Amtsbestätigung bei dem ministerio] melden, denen wird ... das schulhalten gelegt werden1738 Berlin/SchulO.(Vormbaum) III 441 Faksimile