Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulordnung
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, f.
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für eine oder mehrere Schulen (I) geltendes Regelwerk
vgl.
Schuldisziplin
- [Titel:] schůlordnung für die kaiserlich dess hailigen reichs statt Augspurg [ebd. 1551]
- ein rector scholae ... soll ... die schul ordenunge halten, welche in der kirchenordnunge angezeiget ist1568 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 302Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- schulordnung, wie es die mercker und singer auff der singschul vnd in der zech ... halten sollen1571 Rautenstrauch,Luther 215 Anm. 1
- [der Rektor soll] den predigeren und scholarchen ... anloven, dat sie ... allen und ideren ... scholordnungen mit grotem flite und getrouwicheit holden und naleven1596 Ostfriesland/Sehling,EvKO. VII 1 S. 522Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- schul-ordnung von beruff und annehmung der schuldiener ... vnterhalt undt besoldung ... schülern ... examinibus ... schulbüchern1670 Weimar/MittSchulg. 8 (1898) 341
- [Buchtitel:] corpus juris ecclesiastici saxonici, oder churfl. sächs. kirchen- schulen wie auch andere darzu gehörige ordnungen [Dresden 1708]
- diesen ... schulmeisteren sollen die prediger unsere eingeführte schul-ordnung wohl einschärfen, sie zur beobachtung aller darinn enthaltenen pflichten ernstlich vermahnen und ... gute aufsicht halten1748 BernStR. VI 1 S. 626Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- gehoͤren auch wohlverfaßte commercien- manufactur- handwerks- schul- und ... allgemeine policey-ordnungen zu einem wohleingerichteten cameralwesen1758 v.Justi,Staatsw. II 709Faksimile (ca. 89 KB)
- die alte schul-ordnung [soll] ... alljährlich, nach gehaltener schul-predigt von den canzeln verlesen ... werden1766 Ravensberg/SchulO.(Vormbaum) III 539Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die obrigkeit und der geistliche müssen sich nach den vom staate ertheilten oder genehmigten schulordnungen achten1794 PreußALR. II 12 § 15
- wie ... in der bremischen schulordnung bestimmt ist, daß die kinder bis zum 14ten jahre fuͤr kinder angesehen und zur schule gehalten werden sollen1799 Hagemann,PractErört. II 386Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- anstellung der schullehrer: ... der ernannte candidat muß ... die in der schulordnung vorgeschriebenen eigenschaften besitzen1815 RepStaatsVerwBaiern I2 121Faksimile - in Google Books