Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulpflege

Schulpflege

, f.

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wie Schulinspektion (II) 
  • der schulmeister soll forthin die schulpfleg auf sich nehmen
    1556 ZThür.2 10 (1897) 211
  • das die achtzehen gülden 23, welche bis anhero von dem capitel zu Crailshaim in die schuelpfleg daselbst gegeben, hinfuro fallen
    1565 Sehling,EvKO. XI 355