Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulrat
Artikel davor:
Schulpfaffe
Schulpflege
Schulpfleger
Schulpflicht
Schulpräzeptor
Schulpretium
Schulprofessor
Schulprotokoll
Schulprovisoramt
Schulprozeß
Schulrat
, m.
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I
Mitglied eines eine Schule (I) beratenden und kontrollierenden Gremiums
bdv.:
Schulinspektor
zu
Rat (VI)
- dieser rector sol machtt haben mitt gemeltten vier schuel-rhätten rhatt zu halten, so offt es die nottdurft erfordert1616 Schlesien/MittSchulg. 3 (1893) 252
- sie [raͤthe] fuͤhren, nach beschaffenheit des collegiums, wobey sie angestellt sind, verschiedne titel, z.b.: ... cammer-, justiz-, kirchen-, consistorial-, schul-, finanz-, commissions-, polizey-raͤthe1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 96Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
II
Leitung und Aufsicht führende Institution der schulischen Verwaltung
vgl.
Schulinspektion (II)
zu
Rat (V)
- der schulrath hält ... in gegenwart eines oder mehrerer mitglieder des cantons- und verwaltungsraths eine feierliche öffentliche sitzung, worin die fortschritte in dem öffentlichen unterricht sowohl in hinsicht der wissenschaften als der sittlichkeit bekanntgemacht werden1802 Luzern/AktSammlHelvet. VIII 1516Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Auflösung des] kirchen-, schul- und konsistorialrates1814 ThurgauBeitr. 96 (1959) 305