Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schultheißenstab

Schultheißenstab

, m.

Gerichtsgewalt, Amtsgewalt eines Schultheißen (I) 
  • solcher schultheissen-stab sich weiter nicht, denn gewisse feld gebrochen, und dieselbe höher nicht, alss mit 20 kleinen groschen und darunter zubestraffen sich erstreckt
    1618 Schöttgen-Kreysig I 740
  • ist die regierung befugt ... zu erhaltung ihrer hohen oberkeitlichen gewalts und jurisdiktion handzuhaben und den schultheißenstab dem Schönawerhof wiederumb abzunehmen
    1623/48 SchriesheimW. 259
  • dasz niemandts ... sich vber vier wochen ... desz orths vffhalten solle, es sey dann dasz er sich entweder vndter den hoff- cantzley- vniversitets- oder schultheisen-staab begeben [wird]
    1656 HeidelbUnivMatr. I p. 23
unter Ausschluss der Schreibform(en):