Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulverwandte

Schulverwandte

, m.

Beschäftigter, Angehöriger einer Schule (I), insb. einer Universität
  • fügen allen unsern ober- und under-amptleuthen ... schulverwandten [aL. 1563: universitetsverwanthen], schultheissen ... hiemit zu wissen
    1578 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 275
  • daß, wie ins gemein, die obergerichte und inquisitiones nicht mißzubrauchen, also zumal gegen geistliche und schul-verwandte mit gebuͤhrender circumspection und glimpf verfahren werde
    1685 Quedlinburg/Lünig,RA. X 2 S. 899