Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulvogt

Schulvogt

, m.


I wie Schulkämmerer 
  • dem schulvogt 3 kronen
    um 1660 SaanenLschStat. 351
  • die rechnungen zu zwei jahren den schuelvögten abzunemen
    1709 GasterLsch. 279
  • ein schulherr solle jährlichen von dem schulvogt bezalt werden
    vor 1774 GasterLsch. 307
II Pedell, Hausmeister einer Schule (I); mit Aufseherfunktion
  • [schulstrafen:] ein höherer grad der strafe ist, wenn er öffentlich vor der ganzen schule vom schulvogte gezüchtiget wird
    1755 MGPaed. I 386
  • zum schulvogte wird ein armer, aber doch christlicher und ehrlicher bürger von den scholarchen bestellet; ... er muß ... den schulhof und die claßen auskehren, ... wärend den schulstunden ... muthwillige knaben ... in die claßen treiben
    1755 MGPaed. I 391
unter Ausschluss der Schreibform(en):