Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulvorsteher

Schulvorsteher

, m.

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wie Schulherr (I) 
  • [bey fewers-brunsten sollen] die gottshauß- schul- hospitals- vnd gemeinen castens vorsteher ... achtung geben, daß keine verdaͤchtige personen sich einschleichen
    1651 Wüst,Policey V 197
  • von den darzu verordneten schul-vorstehern (die gleichwohl solch amt ohne einig begehrte recompens ... verwalten) sollen dem rathe und pfarrern untadelhaffte rechnung über ausgabe und einnahme gethan werden
    1658 Magdeburg/SchulO.(Vormbaum) II 493
  • dieser [gerichtsobrigkeit] gebührt, mit zuziehung des geistlichen schulvorstehers, auch die aufsicht über die amtsführung
    1794 PreußALR. II 12 § 27
  • die naͤchsten schulvorsteher sind verpflichtet, bei dem pruͤfungsakte gegenwaͤrtig zuseyn
    1808 RepStaatsVerwBaiern IV 82
unter Ausschluss der Schreibform(en):