Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulzehnt
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, m.
Zehntabgabe an eine Schule (I)
- der schůlzehend zu M.1477 FreibDiözArch.2 3 (1902) 111
- was aber den schulzehenten anlanget, catholischer schulmeister solchen gleichfalls in natura einziehen tuet1726 KirchheimW. 164