Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulzenhof
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Schulvorsteher
Schulwesen
Schulwiese
Schulzehnt
Schulzeit
(Schulzenbrief)
(Schulzenbuße)
Schulzendiener
Schulzengebiet
Schulzengut
Schulzenhof
, m.
mit dem Schultheißenamt (I) verbundenes Hofgut (I 2), als Lehen (I 2), später als Erblehen; später auch ohne die Verpflichtung zur Ausübung des Schultheißenamts
vgl.
Sattelhof
- scholtzenhob1495 ZHessG. 67 (1956) 99
- das ich ... habe varkauft ... zu einen rechten erblichen ewiegen erbkauf ... den eigenthum eines schultzenhoffes mit dem schultzengerichte, ... mit anderthalbe hueffe landes zeigetfrey1520 BrandenbSchSt. I 81
- dat ick ... hebbe gelegen ... dem bescheiden P. ... tho einem rechten menlicken lehne ... den schultenhoff tho B. mit acker, gresinge, holtinge1537 BrandenbSchSt. III 1
- das J.S. ... gedachten W.H. den schultenhoff ... mit alle seiner thobehoringe ahn acker, wischen, weiden ... mit avergevinge eines frien rises ... vorlaten, upgedragen und ... thogeschlagen [hat]1547 BrandenbSchSt. I 227
- esz sollen bekennen de gemeinen menne der nortrupper marck den schultenhof vor ein fulwarig erue in derselbigen marke vnd hoher nicht1577 Westfalen/GrW. III 211Faksimile (ca. 258 KB)
- soll eine ... frau abtissin ... bei verpachtung der stiftsgüter für ihr gebühr der unterschrift wie auch des aufzugs halber von den schulten- und zweipflügigen höfen ... einen ducate und einen thaler ... geniessen1694 ClarenbergUB. 427Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- daß die meisten schultzen-hoͤfe theils von denen von adel, theils von koͤnigl. bedienten und beamten ... possediret werden1720 CCMarch. VI 2 Nachlese 62Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin