Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulzenhof

Schulzenhof

, m.

mit dem Schultheißenamt (I) verbundenes Hofgut (I 2), als Lehen (I 2), später als Erblehen; später auch ohne die Verpflichtung zur Ausübung des Schultheißenamts
vgl. Sattelhof
  • scholtzenhob 
    1495 ZHessG. 67 (1956) 99
  • das ich ... habe varkauft ... zu einen rechten erblichen ewiegen erbkauf ... den eigenthum eines schultzenhoffes mit dem schultzengerichte, ... mit anderthalbe hueffe landes zeigetfrey
    1520 BrandenbSchSt. I 81
  • dat ick ... hebbe gelegen ... dem bescheiden P. ... tho einem rechten menlicken lehne ... den schultenhoff tho B. mit acker, gresinge, holtinge
    1537 BrandenbSchSt. III 1
  • das J.S. ... gedachten W.H. den schultenhoff ... mit alle seiner thobehoringe ahn acker, wischen, weiden ... mit avergevinge eines frien rises ... vorlaten, upgedragen und ... thogeschlagen [hat]
    1547 BrandenbSchSt. I 227
  • esz sollen bekennen de gemeinen menne der nortrupper marck den schultenhof vor ein fulwarig erue in derselbigen marke vnd hoher nicht
    1577 Westfalen/GrW. III 211
  • soll eine ... frau abtissin ... bei verpachtung der stiftsgüter für ihr gebühr der unterschrift wie auch des aufzugs halber von den schulten- und zweipflügigen höfen ... einen ducate und einen thaler ... geniessen
    1694 ClarenbergUB. 427
  • daß die meisten schultzen-hoͤfe theils von denen von adel, theils von koͤnigl. bedienten und beamten ... possediret werden
    1720 CCMarch. VI 2 Nachlese 62
unter Ausschluss der Schreibform(en):