Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulzenhufe

Schulzenhufe

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zu einem Schulzenhof gehörende Hufe (IV) 
  • wann die ritterhuefen beleget werden sollten [mit contribution], und zwar höcher als die schülzen- und pauerhuefen, würden sie [schulzen] sich auch beschwert finden
    1644 ProtBrandenbGehR. II 579