Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulzenohr
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, n.
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Schulzenohren haben (das Gehörte) willentlich nicht zur Kenntnis nehmen
- will er nun seine ... ursache des außenpleibens anzeigen oder sich in ander wege entschuldigen, da hat man schulzenohren, kann nicht gehöret werden, sondern muß sich in die straf erteilen lassen1606 MansfeldBergbUB. 511
- daß ferner ein schulze, wenn er denen bauren ... die urtheil vollziehen muß, sich an die klagen und beschwerden der leute nicht kehren, sondern sein amt ohngehindert verrichten, oder wie man ... zu sagen pfleget: er hat schulzenohren, sich so stellen soll, als ob er dergleichen nicht hoͤret1759 Eisenhart 463