Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schußgeld
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Schüsselnleute
(Schüsselpacht)
Schüsselpfennig
(Schüsselscharung)
Schüsselträger
Schüsselwaage
(Schüsselwahre)
Schüsselzoll
schüssen
Schußgatter
Schußgeld
, n.
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I
Gebühr für die Teilnahme an einer Schießveranstaltung
vgl.
schießen (I 3)
- were auch von dem ziele ginge, wann man ußgeschosßen hette, der soll voll schußgelt geben, er hette dann eyn abnemer1442 ZThür. 5 (1863) 289
II
Entlohnung des Jägers für ein geschossenes Tier
bdv.:
Schußrecht
vgl.
Fanggeld (II)
- wann nun einer ein solch schaͤdlich thier faͤngt oder schießt, ... bekommt [er] ... ein gewisses fang- oder schußgeld1733 Beck,Forstg. 222Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- behalten wir uns die einliferung der otter ... wie auch der pyber zu unserm zwirchgaden bevor, mit dem, daß von solchen das gewöhnliche schußgelt ab erstern pr. 2 fl., ab letztern aber pr. 45 kr. ... bezahlet werde1762 MittSalzbLk. 27 (1887) 498
- das derjenige, so zu bewahrung seines hauses einen hund halten will, solchen ... keineswegs ... umherlaufen lasse, sonst der hund tod geschossen und noch darneben, wenn er im feld oder wald geloffen, ein gulden straf und 30 kr. schußgeld dem jäger bezahlt ... werden solle1788 WürtLändlRQ. II 525Faksimile (ca. 54 KB)
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