Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schußgeld

Schußgeld

, n.

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I Gebühr für die Teilnahme an einer Schießveranstaltung
  • were auch von dem ziele ginge, wann man ußgeschosßen hette, der soll voll schußgelt geben, er hette dann eyn abnemer
    1442 ZThür. 5 (1863) 289
II Entlohnung des Jägers für ein geschossenes Tier
bdv.: Schußrecht
  • wann nun einer ein solch schaͤdlich thier faͤngt oder schießt, ... bekommt [er] ... ein gewisses fang- oder schußgeld 
    1733 Beck,Forstg. 222
  • behalten wir uns die einliferung der otter ... wie auch der pyber zu unserm zwirchgaden bevor, mit dem, daß von solchen das gewöhnliche schußgelt ab erstern pr. 2 fl., ab letztern aber pr. 45 kr. ... bezahlet werde
    1762 MittSalzbLk. 27 (1887) 498
  • das derjenige, so zu bewahrung seines hauses einen hund halten will, solchen ... keineswegs ... umherlaufen lasse, sonst der hund tod geschossen und noch darneben, wenn er im feld oder wald geloffen, ein gulden straf und 30 kr. schußgeld dem jäger bezahlt ... werden solle
    1788 WürtLändlRQ. II 525
unter Ausschluss der Schreibform(en):