Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schußgewehr
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Schußgatter
Schußgeld
Schußgewehr
, n.
wie Schießgewehr
- unterthanen ..., die waffen zu tragen und einigen widerstand zu thun tuͤchtig ... seynd, [sollen] ... sich mit benoͤthigtem schuß-gewoͤhr ... versehen1691 Moser,StaatsR. 30 S. 297Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so einer mit schußgewehr jaget, ... soll er in 100. ℔ allenfalls auch zu einer koͤrperlichen strafe verwiesen werden1782 Moser,ForstArch. VI 233
- der gebrauch jenes am lauf oder am geschift zum abschrauben gerichteten schußgewers soll, wie auch die blaßroͤhre, [bei der Jagd] untersagt bleiben1782 Moser,ForstArch. VI 233