Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schußrecht

Schußrecht

, n.

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wie Schußgeld (II) 
  • von jedem hirsch oder stuckh wildt, so außer der landgejaid ainschichtiger weiß gepürst und zum hochfürstl. zöhrgaden gelifert (zumahlen an gehaltenen landtgejaiden niemahlen einziges jägerrecht gegeben worden) hat man bißhero jäger oder schußrecht gegeben 1 fl. 20 kr.
    1654/68 MittSalzbLk. 27 (1887) 454
unter Ausschluss der Schreibform(en):