Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schustergilde
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, f.
wie Schusterzunft
- die zinse von den heuptsummen, so zu der schuster- und knochenhauergulde gehorig und ihnen in ihren kasten geschlagen, [soll man] ... einfordern und das zu behuf der armen ... gebrauchen1575 Brandenburg/Sehling,EvKO. III 188Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- daß ihn die schustergilde nicht einnehmen wolle, er habe sich dann mit großem gelde eingekauft; bittet, daß er freischuster daselbst sein möchte1662 ProtBrandenbGehR. VI 530
- die schuster-guͤlde der stadt Unna ... [hat] bey der behoͤrde angezeiget, daß sie ... ihr uhraltes privilegium oder ihre guͤlde-briefe ... schon vor geraumen jahren ... bey dem dasigen magistrat ... eingereicht habe1781 NCCPruss. VII 631Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- vom unerlaubten handel der fremden oder auswaͤrtigen, nicht zur schustergilde in G. gehoͤrenden schuster1798 Hagemann,PractErört. I 113Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg