Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuttabtrag
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Schutt
Schuttabtrag
, m.
Leistung von Schutt (IV)
- wie denn, da sie [kirchen-diener] etwan per directum oder auch per indirectum, als wenn der hirte ihr vieh gleich dem andern nicht in gute obacht nehme, zum schutt-abtrag angehalten werden wolten, einem solchen nicht nachgesehen, sondern vielmehr den hirten bey ihrer annehmung hierinnen einbindung und vntersagung gethan werden solte1645 GothaLO. Anh. 36Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
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