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1Schutz

, m., n., Schütze, f., n., aus dem Nd. als Schütte, f.
I (territoriale) Herrschaftsgewalt einer Obrigkeit über Personen und Sachen, ua. abzielend auf die Bewahrung der rechtl. Ordnung und des Rechtsfriedens nach innen und nach außen, idR. verbunden mit Gerichtshoheit, Zwangsbefugnis, Pfändungsrecht uä.; oft formelhaft mit 1Bann, Zwing 
II von einem Herrn (zB. König, Adligen) oder einer Herrschaftsinstitution (zB. Reich, Stadt) auf Dauer oder zeitlich begrenzt zugesicherte Wahrung und Verteidigung der Interessen und Rechte (va. Leib, Leben und Gut) von einzelnen Personen, Personengruppen oder (insb. geistl.) Territorien durch Leistung von juristischem oder bewaffnetem Beistand; auch die Zusicherung der Beistandsleistung; das Schutzverhältnis ist oft nicht an die grund- oder lehnsherrliche Bindung gekoppelt, als Gegenleistung sind zumeist Abgaben zu erbringen; formelhaft insb. mit Schirm (I) 
  • 1 einer Stadt oder einem Territorium bzw. den Bewohnern gewährte Sicherung und Verteidigung ihrer Rechte; unter einem Schutz sein einem Schutzherrn (II) unterstehen
  • 2 im Rahmen des Lehnsverhältnisses dem Vasallen gegen sein Treueversprechen zugesicherter Beistand; auch der vom Grundherrn den Untertanen und Niedersassen (I) gegen Abgaben und Frondienste gewährte Beistand
  • 3 geistlichen Herrschaften, Institutionen oder Personen zugesicherter (rechtlicher oder militärischer) Beistand, häufig auch zur Verwaltung von Kloster- und Stiftgütern; mangels Waffenfähigkeit sind Geistliche idR. auf einen weltlichen Schutz angewiesen
  • 4 Gewährleistung der Immunität und Unversehrtheit von Reichsständen, ihren Vertretern und Abgesandten, auch fremden Gesandten
  • 5 Absicherung von Amtsträgern und Aufsichtspersonen, auch von höfischen oder städt. Bediensteten gegen Übergriffe und Diffamation
  • 6 Gewährleistung des sicheren Geleits (I) für Reisende, insb. für Marktbesucher und Kaufleute
  • 7 Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachen, va. in Kriegszeiten, gegen Plünderung uä. durch Ausstellen eines Schutzbriefs (V) 
  • 8 Vormundschaft, Fürsorge(recht) gegenüber Witwen, Waisen und Kindern
  • 9 Juden gegen Leistung einer Abgabe durch die Obrigkeit gewährtes Aufenthalts-, Wohn- und Gewerberecht; urspr. als kaiserliches Regal (I) 
  • 10 durch Erteilung von Privilegien gewährleistete Förderung des (einheimischen) Handwerks und Gewerbes
  • 11 einer Konfessionsgemeinschaft gewährte Protektion
  • 12 Asyl(recht)
  • 13 rsprw.
III militärische Sicherung und Verteidigung eines Orts oder Territoriums gegen feindliche Angriffe
IV Bewahrung, Sicherung von Sachen vor Schaden; auch: Erhalt, Hege und Pflege
V Unterschlupf, Versteck
VI für gewährten oder geleisteten 1Schutz (II) zu entrichtende Abgabe
VII einem 2Schützen zustehende Entlohnung
VIII Gemarkung, die (durch Bann) zeitweilig oder dauernd der allgemeinen Nutzung entzogen oder auf eine bestimmte Nutzung eingeschränkt ist
IX (Recht auf) Beschlagnahme von wild weidendem, frei umherlaufendem, Schaden verursachendem Vieh, häufig durch einen 2Schützen 
X von einem 2Schützen beschlagnahmtes, eingesperrtes, zT. an die Herrschaft weiterzugebendes Vieh
XIV Absperrung; Stauvorrichtung, Schutzbrett; Schleuse (I), auch der Schieber daran
XV Grenzwall, Befestigungsmauer; Schlagbaum (I), Schließanlage am Stadttor
XVI wie Schutzrede (I); auch allg. Rechtsbehelf, Rechtsmittel
XVII Garantie, Gewährschaft (I), rechtl. Absicherung beim Warenkauf
XVIII von einem Wechsel: in Schutz nehmen (für einen Dritten) annehmen, einlösen

2Schutz

, n.
wie Schützenfest 
I Amt zur Verwaltung eines Gebietes und Ausübung der Herrschaftsgewalt und (höheren) Gerichtsbarkeit; auch allg.: Funktion und Aufgabe eines Schutzherrn (II) 
II rechtlich-fiskalischer Status eines Schutzverwandten (I) 
mit Ausübung der Herrschafts- und Gerichtsgewalt betraute Amtsperson, Vogt
wie Schutzamtmann 
wie Schutzverwandter (I) 
wie schutzverwandt 
im Artikelprozess: Einzelpunkt im Vorbringen der Verteidigung; Widerlegungs-, Verteidigungspunkt
öffentlich ausgerufenes Friedensgebot
wie Schutzbann 

Schutzbann

, m., n.
Gesamtheit des Gebiets einer Dorf- oder Bauernschaft, verbunden mit dem (alleinigen) Nutzungsrecht und dem Recht zu Gebot und Verbot; Flurmark, Dorfgemarkung

schutzbar

, adj.
I unter js. 1Schutz (II) stehend
III unter Schutzrecht (VIII) fallend
Vereinbarung, Vertrag über einen 1Schutz (II) 
Bergwerk, das mit einer Holzverschalung zum Abhalten von Wassereinbrüchen ausgekleidet ist
Bier als 1Schutz (VI) 

Schutzbrett

, n., (Schützebrett), n.
bewegliche Vorrichtung zum Aufstauen von fließenden Gewässern
I (allg.) von einer Obrigkeit (II) idR. gegen Geldleistung ausgestellte Urkunde, die dem Träger 1Schutz (II) zusichert, auch als Geleitbrief (I) oder Herkunftsnachweis
II von einem Landesherrn oder einer Stadt ausgestellte Urkunde über Privilegien für heimische Handwerker oder Kaufleute
III vom König oder Landesherrn gegen Zahlung von Schutzgeld (II) idR. auf Lebenszeit ausgestellte Urkunde, die einzelnen Juden (und ihrer Familie) ein Aufenthalts-, Wohn- und Gewerberecht gewährt
IV schriftliche Anordnung einer Obrigkeit, die einem Schuldner (I) gegenüber seinen Gläubigern Aufschub für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gewährt
V (in Kriegszeiten) von einem Landesherrn oder General ausgestellte Urkunde, die den Inhaber vor Plünderung uä. bewahren soll
VI amtl. Regelung über die Viehbeschlagnahme, Schützung (II) 
I für 1Schutz (II) zu leistende Naturalabgabe
II Brot als Reichnis an Frontagen
Regelwerk über das Schutzwesen 
Stall, Pferch für geschütztes (VI) Vieh
Dorf, das jm. als einem Schutzherrn (I) (und nicht zwangsläufig auch als Grundherrn) zugehört
wie 2Schütze 
Herrscherin, die Personen oder Institutionen, insb. Klöster und Stiftungen unter ihren 1Schutz (II) nimmt; auch übtr.
Privileg, durch das jm. 1Schutz (II) zusteht, garantiert wird
schützender (I) Bündnispartner
eine Naturalabgabe an den Schutzherrn (II) 
wie Schützengarbe 
wie Schutzherr (I) 

Schutzgatter

, m., n.
aufziehbares Gittertor, Fallgatter
wie Schutzgeld (II od. III)
Vereinbarung, Vertrag über einen 1Schutz (II) 

Schutzgeld

, n., Schüttegeld, n.
I allg.: Abgabe an einen Schutzherrn (II) für gewährten 1Schutz (II) 
II von Schutzjuden (jährl.) zu zahlende Abgabe
III Abgabe von Personen, die sich längere Zeit ohne (volles) Bürgerrecht in einer Stadt oder einem Territorium aufhalten, für die Gewährung von 1Schutz (II); Beisassen-, Hausgenossengeld; auch als einmalige Abgabe beim Zuzug
IV von Handwerkern und Gewerbetreibenden zu zahlende Abgabe als Gegenleistung für den Ausschluss unprivilegierter Konkurrenz
VI Geldzahlung für das Schützen (VI) von Vieh; Pfandgebühr zur Auslösung des Viehs; auch: Geldbuße für Flurschäden
VII Bestechungsgeld
wie 2Schützengeld (I) 
I Person, die unter dem 1Schutz (II) eines Schutzherrn (II) steht
II Untertan
III gegen Zahlung von Schutzgeld (II od. III) von einem Landesherrn oder einer Gemeinde im eigenen Herrschaftsbereich geduldete Person, weitgehend ohne Rechte und Pflichten (Tagelöhner, Hausierer, Jude)
IV Person, die mit anderen in einem gemeinschaftlichen Schutzverhältnis steht
I Recht und Verpflichtung zur Ausübung des 1Schutzes (II), als zT. vererblicher oder veräußerlicher Rechtstitel; auch: (Anspruch auf) die dafür zu entrichtende Abgabe
II Recht, Anspruch auf 1Schutz (II) 
wie Schutzgerechtigkeit (I) 
Geldabgabe für einen 1Schutz (II) 
Geldabgabe für einen 1Schutz (II) 
I wie Schützvieh 
II von (einigen) Landessteuern, grundherrlichen Abgaben und Frondiensten befreites Landgut, von dem Schutzgeld (I) zu leisten ist
(Natural-)Abgabe für einen 1Schutz (II) 
Aufrechterhaltung, Verteidigung, Erhalt (zB. einer bestehenden Ordnung)
für 1Schutz (II) zu leistende Getreideabgabe

(Schutzhagen)

, m., Schütthag, m.
Einfriedung, Gehege für geschütztes (VI) Vieh
I 2Schütze; Amtsperson, der geschütztes (VI) Vieh eingehändigt wird
Gewährung von 1Schutz (II) 
wie Schutzhandlung (I) 
I Schutzabkommen, Vertrag über einen 1Schutz (II); auch die Verhandlungen darüber
II anwaltliche Vertretung vor Gericht
I Haus, in dem bewegliche Pfänder abgeliefert und verwahrt werden
II in Utrecht: städt. Zeughaus
wie 2Schütze 
I Person, die herrschaftliche Gewalt, 1Schutz (I) ausübt, insb. als (Lehns-)Herr, Fürst; offen zu II 
II Person, Institution oder territoriale Herrschaftsmacht, die einer anderen Person, Institution oder territorialen Herrschaftsmacht, häufig aufgrund eingegangener vertraglicher Verpflichtung, obrigkeitlichen, amtlichen oder militärischen 1Schutz (II) leistet; auch als Sachwalter, Rechtsbeistand
  • 1 (allg.) ein (Lehns-)Herr, Fürst, König oä., der gegen eine regelmäßige Abgabe rechtlichen, diplomatischen oder militärischen Beistand gewährt
  • 2 Hoheitsträger, der mit dem 1Schutz (II) und der Wahrung der Rechte, Besitzstände und Interessen einer Kirche (II), eines 1Stifts (I) oder Klosters im weltlichen Rechtsverkehr, sowie der Ausübung der Hochgerichtsbarkeit auf einem der Kirche gehörenden Gebiet betraut ist
  • 3 Ratsmitglied, das ua. mit der Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb einer Zunft betraut ist
  • 4 Adliger, der mit dem Keßlerschutz in einem Kesslerkreis privilegiert ist
  • 5 jmd., der Aufsicht über eine öffentliche Einrichtung ausübt und ihre Rechte gegenüber Dritten verteidigt
III religiös: Beschützer, Schutzheiliger
II rechtliche Stellung eines Schutzherrn (II) 
wie 2Schütze 
wie Schutzstall 
wie Schutzbann 
unter obrigkeitlichem 1Schutz (II 9) stehende Person jüdischen Glaubens; mittels eines Schutzbriefs (III) abgesichert, kann sie und zT. ihre Familie (ohne Bürgerrecht zu haben) in einem Herrschaftsgebiet, einem Dorf oder einer Stadt ansässig und erwerbstätig sein; das urspr. nur dem Kaiser zustehende Schutzrecht (VI) (vgl. Kammerknecht (I)) geht später auch auf Territorialherrn und Städte über
wie Schutzstall 
wie Schutzbrief (III) 
für 1Schutz (II) zu leistende Getreideabgabe; auch die von einem 2Schützen zu entrichtende Abgabe
wie Schutzgeld (VI) 
Gewährung von 1Schutz (II) 
wie Schutzverwandte (I) 
Schießscharte
Privileg, das seinen Inhaber vor Eingriffen in seine Rechte und Interessen schützen (I) soll
I Schutzherr (II), Beschützer, Garant
II Schiedsrichter
zur Verteidigung (im gerichtl. Verfahren) vorgebrachte Behauptung, Vorwand, Ausflucht
den Bedingungen eines gewährten oder vereinbarten 1Schutzes (II) gemäß
I wie 2Schütze; auch: Verwalter einer 1Schützerei (III) 
III in Utrecht: Ratsmitglied, zuständig für städtische Bauarbeiten und die Verwaltung des Schutzhauses (II) 
wie Schutzbrot (II) 
wie Schutzherr (II 1) 
wie Schutzherr (II); auch das Recht, als solcher zu wirken
von einem Schutzherrn (II) erwartet, erfordert
gesetzliche Regelung in Bezug auf den 1Schutz (II) von Rechten einer best. Personengruppe
Ort, wo 1Schutz (II), Asyl gewährt wird
II in Reaktion auf eine Pfändung (I) vorgenommene Gegenpfändung
II wie 2Schützengeld (I); zT. von den Zünften eingezogen
für erteilten 1Schutz (II) einem Schutzverwandten (I) obliegender Pflichtenkanon
I zu 1Schutz (II) verpflichtet
II unter einem 1Schutz (II) stehend, der Schutzpflicht unterliegend

Schutzrecht

, n., Schüttrecht, n.
I Anspruch eines 2Schützen auf (Natural-)Lohn
II einem Schutzherrn (II) zustehendes Recht zur Protektion der ihm schutzverwandten Personen und Körperschaften
IV Verteidigungs- und Beistandsabkommen; idR. zwischen einem Schutzherrn (II) und einem Schutznehmer (Stadt, Herrschaft) oder zwischen mehreren gleichberechtigten Parteien abgeschlossen
V Privileg, den 1Schutz (II) über die Keßler (I) eines Keßlerbezirks auszuüben; Keßlerlehen 
VI (hoheitliches) Recht zur Erteilung eines Schutzprivilegs, insb. für Juden
VII Privileg eines Schutzjuden, das ihm und zT. seinen Kindern ein Recht auf sicheres Geleit, Wohnung und die Ausübung bestimmter Gewerbe einräumt
VIII Berechtigung, unberechtigt weidendes Vieh zu schützen (VI), auch allg. Geräte, Waffen ua. bewegliche Sachen wegen Feldschäden, Waldfrevel oä. zu pfänden
IX Recht, eine Person in Arrest zu nehmen
X Recht zur Erhaltung und Sicherung von öffentlichen (befriedeten) Straßen, Brücken uä.
I Klageerwiderung, Vorbringen gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit einer gerichtlichen Klage; Einwendung, Einrede
II verteidigendes Vorbringen im Strafprozess
wie Schutzrecht (V) 
wie Schiedrichter 
mit der Einziehung von Schutzwein betrauter 2Schütze 
I öffentl. Verteidigungs- oder Widerlegungsschrift; auch als (gedruckte) Flugschrift
II schriftliche Klageerwiderung in einem zivilrechtlichen Verfahren
III Verteidigungsschrift in einem Strafprozess
wie Schützengarbe 

Schutzstall

, m., Schüttstall, m.
Stall, Gehege, Verschlag, in den geschütztes (VI) Vieh bis zu seiner Auslösung eingesperrt wird
oberster Balken am Stauwehr einer Mühle
wie Schutzgeld (I) 
wie Schutzgeld (I) 
Viehzählung zur Bemessung einer Abgabe, wohl 1Schutz (VI) 
wie Schutzverwandter (I) 
einem Schutzuntertanen gebührend
rechtl. Status eines Schutzuntertans 
wie Schutzhaltung 
unter 1Schutz (II) stehend
I Einwohner eines Landes (II 1) oder einer Stadt ohne volles Wohn- oder Bürgerrecht, der gegen Bezahlung eines Schutzgeldes (III) geduldet wird und den 1Schutz (II) der Obrigkeit genießt; häufig synonym für Schutzjude 
II einer Herrschaft unterworfene Person, Untertan eines Schutzherrn (I) 
(vertraglich begründetes) Beistands- und Schutzverhältnis
(rechtl.) Status eines Schutzverwandten (I) 
wie Schutzherr (II 2); auch der von ihm eingesetzte Vertreter

Schutzwehr

, n., Schutzwehre, f.
I äußere, aus natürlichen Hindernissen (Hecken, Gräben etc.) bestehende Verteidigungsanlage; Befestigung, Bollwerk; auch übtr.
II (militärische oder juristische) Verteidigung; auch das dazu taugliche Mittel
IV Stauvorrichtung in einem Fließgewässer
Wein als 1Schutz (VI) 
für 1Schutz (II) zu leistende Getreideabgabe
wie Schutzwesen 
Gesamtheit der Einrichtungen zur militärischen Verteidigung einer Stadt oder eines Landes
III Ausweis eines Schutzverwandten (I) 
Abgabe für einen 1Schutz (II) 

Schützengeselle

, m., Schutzgeselle, m.
(gewöhnliches) Mitglied einer Schützengesellschaft (I) 

Schützenlohn

, m., Schutzlohn, m.
Entlohnung eines 2Schützen; auch: 1Schützengeld