Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzamt

Schutzamt

, n.

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I Amt zur Verwaltung eines Gebietes und Ausübung der Herrschaftsgewalt und (höheren) Gerichtsbarkeit; auch allg.: Funktion und Aufgabe eines Schutzherrn (II) 
  • me recepisse recognosco in feodum ligium et aperibile fortalitium meum in G. et curiam eidem adjacentem in qua ... vna cum officio dicto schutzampt 
    1336 CDRhMos. III 1 S. 340
  • dweil nun des keysers, als auff erden der hoͤchsten oberkeyt ampt ist, die boͤsen straffen ... so můß vnd sol er zu rettung der stillen vnd frommen, vnd zu erhaltung des gmeynen nutzes, růh vnd eynigkeyt, ie zu zeiten krieg fuͤren, vnd das straffampt neben dem schutzampt gebrauchen
    1550 Gobler,Rsp. 220r
II rechtlich-fiskalischer Status eines Schutzverwandten (I) 
  • da auch eine burgers-tochter sich an einen schutz-verwandten, welcher nicht burger allhier werden koennte, sich verheyrathet, so solle sie ihres mannes condition folgen, und in das schutz-ambt verwiesen werden, ihres burger-rechts aber weiter nicht zu geniessen haben
    1716 Wüst,Policey II 230
unter Ausschluss der Schreibform(en):