Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzbrief

Schutzbrief

, m.

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auch Dim.

I (allg.) von einer Obrigkeit (II) idR. gegen Geldleistung ausgestellte Urkunde, die dem Träger 1Schutz (II) zusichert, auch als Geleitbrief (I) oder Herkunftsnachweis
  • [Rückenvermerk auf einer Urkunde:] ain brieff von künig O. gleich aim schutzbrieffl 
    nach 1308 MünchenStR.(Dirr) 65
  • schutz und glaittprieff gmainer purgerschafft und irer potschafft zu M. mit leyb und guttern durch daz gantz romisch reich
    nach 1315 MünchenStR.(Dirr) 73
  • derhalven de cleger sick vorhapede, nachdeme berurte qweck und gudere durch de anthwordeslude baven dem dincktall, als de closterlude gegeven und ock eins ersamen rades tho L. schutzbreve genamen, se mochten sollich angetagen gelt antasten
    1535 LübRatsurt. III 254
  • ezliche punt und schuzbrief bebstlicher und keisserlicher gewalt
    1540 MansfeldKlUB. 508
  • [Taxordnung:] schuz- und schiermbbrief umb 8, 9 oder 10 fl.
    1545 Fellner-Kretschmayr II 98
  • ungeachtet aller vorgewiessenen undt offentlich ahngeschlagenen kayser-, chur- undt furstlicher, auch hochgedachtter herrn generale ertheilter protection, schutzs undt schirmbbrieffen, salva guardien, ordinantzen, accorden, passzettuln undt bevelhen
    1626 AnnNassau 33 (1902/03) 297
  • waß wir vor verschreibungen jederzeit fertigen lassen werden, eß seyenn begnadigungen, befreyung ... schutzbriefenn, zunfftbriefen ... sollen alle in vnnser cantzley verfertiget [werdenn]
    1628 HessSamml. II 16
  • [taxe:] fuͤr einen schutz- und schirm-brief 1 fl.
    1663 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 132
  • uber die ... zur erbauung der kirch zue H. der carthaus A. ... angesezter contribution ad 60 fl. beschwehrt sich ermelte carthaus undt bezihet sich auf ihren schuzbrief undt exhibirt ... denselben originaliter in krafft dessen berührte carthaus, derselben persohnen undt gütter in keine weis beschwehrt werden sollen
    1692 ArchKathKR. 95 (1915) 634
  • zu deßen wahren urkund haben wir dießen freyheits- und schuz-brieff eigenhändig unterschrieben und mit unßerem anhangenden fürstlichen geheimen innsiegel bekräfftigen laßen
    1763 JbMittelfrk. 45 (1896) 91
II
von einem Landesherrn oder einer Stadt ausgestellte Urkunde über Privilegien für heimische Handwerker oder Kaufleute
  • wir gesambte meister der instrumentisten zünfft dieser dreyen städte K. [waren] von undenklichen jahren hero mit unsern schützbrieffen, rollen undt privilegien ... von dehnen dreyen räthen dieser städte löblich versehen
    1647 Königsberg/Engel,Musiksoziologie 212
  • schutz-brieff derer schweinschneider in der alten- und mittel-mark ... wegen ihrer zunfftmaͤßigkeit
    1702 CCMarch. V 5 Sp. 109
III vom König oder Landesherrn gegen Zahlung von Schutzgeld (II) idR. auf Lebenszeit ausgestellte Urkunde, die einzelnen Juden (und ihrer Familie) ein Aufenthalts-, Wohn- und Gewerberecht gewährt
  • derowegen wir dann auch alle ... schutz- und schirm-brieff, so ... wir den juden ... gegeben haben moͤchten, hiemit ... auffgehebt ... und widerrufft haben wollen
    1554 CAustr. I 560
  • [wir] gepieten darauf allen und jeden churfürsten, fürsten, geistlichen und weltlichen ... mit disem brief und wöllen, daß sy, mehrgeschribene juden, und die ihrigen bey solchen unsern ksl. schuz- und schirmbrief und freyhait vestiglich handthaben, schuzen und schirmen
    1624 QÖstG. VII 195
  • judenschutz und zoll: hat biß dahero ein judt alda gehabt, weil er aber ... biß annoch seinen schutzbrief bey der churfürstlichen cammer nicht außgelöst, ist ihme außgebotten
    1668 SchriesheimW. 286
  • die judenschaft [solle] im geringsten weiter nicht ... von ihrem siz, schul und anderen in diesem schuz- oder concessionsbrief enthaltenen befreiungen entsezet [werden]
    1731 Tänzer,RGJudWürt. 86
  • dass, wenn ein hiesiger schutz-jude seinen schutz-brief und privilegium auf einen seiner söhne transferiren ... wollte, dieser sohn 2000 rtlr. im vermögen haben [sollte]
    1738 Stern,PreußJuden II 2 S. 443
  • der jude ... bekommt ... doch keine voͤllige gemeinschaft des buͤrgerlichen rechts, sondern er hat nur diejenigen vortheile zu genießen, die ihm in seinem schutzbriefe namentlich zugestanden sind, worunter sich aber die acquisition von bauernguͤtern nie befindet
    1803 Gesenius,Meierrecht II 386
IV schriftliche Anordnung einer Obrigkeit, die einem Schuldner (I) gegenüber seinen Gläubigern Aufschub für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gewährt
  • ouch hat sich H.B. vorphlicht keynerley schuczbrieff weder von fursten, hern, rittern, knechten und steten weder dy schult zu nemen ym zu hilff und H.M. zu schade
    1458 FreibergStB. 350
  • solte aber ein debitor auf obgedachter weise ein moratorium erlangen, und hernach sich aͤussern, daß er einen falschen statum seiner effecten edirt ... habe, soll er solches schutz-briefes eo ipso verlustig seyn
    1742 Siegel,CJCamb. I 163
  • moratoria: dieses seynd schutz- oder gnaden-briefe gecroͤnter haͤupter, kraft deren ... ohne eigenen zuthuen ausser stand zu zahlen gesetzten schuldnern freyheit gegeben wird, dass sie ... nicht koͤnnen von ihren glaubigern nachdruͤcklich belanget oder zur bezahlung gerichtlich angehalten werden
    1752 Greneck 79
V (in Kriegszeiten) von einem Landesherrn oder General ausgestellte Urkunde, die den Inhaber vor Plünderung uä. bewahren soll
  • da sich auch einer ... unsers oder unseres generals schutz-brieffes und salvaguarde gebrauchte, so soll derselbe brieff in gebürlichen respect und so hoch als wir selbst gehalten [werden]
    1656 v.Frauenholz,Heerw. IV 133
  • [kriegs-articuln:] welche unsers und unsers generals schutz-briefe und salvaquardien nicht gebuͤrend respectiren, sondern dagegen jemand mit pluͤndern, rauben oder sonst beleydigen, sollen ihren halß verlohren haben
    1689 HessSamml. III 336
  • die salvegardes und schutz-briefe, so wol von sr. koͤnigl. majestaͤt selbsten, als auf ordre von dero generalitaͤt ausgestellet, muͤssen bey leib und lebens-straffe respectiret werden
    1713 CCPrut. III 1
VI mnl.
amtl. Regelung über die Viehbeschlagnahme, Schützung (II) 
unter Ausschluss der Schreibform(en):