Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzfrau

Schutzfrau

, f.

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Herrscherin, die Personen oder Institutionen, insb. Klöster und Stiftungen unter ihren 1Schutz (II) nimmt; auch übtr.
bdv.: Schützerin
  • Maria, dise vnbeflekte kinigin des himls ... verbleibe ... ein mietterliche schuzfrau vnseres gnedigsten haubts auff erden
    1671 AbrahSCl.,Werke I 42
  • sie geruhen alß eine allergnädigste schuzfrau der gesambten clöster unß ... zu schuzen
    1712 Chorinsky,Mat. 48
  • jeder braut, die mit ehren aus einem freyen hofe geht, wird hingegen aber auch ein fliegendes haar zu tragen erlaubt, und ich, als schutzfrau, setze ihr, wenn sie sich in diesem schmucke bei mir einfindet, die krone darauf
    1778 Möser,Phant.(Voigt) III 236
unter Ausschluss der Schreibform(en):