Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzfrau
Artikel davor:
2Schützer
(Schützeramt)
1(Schützerei)
2Schützerei
Schützerin
(schützerlich)
(Schützerrecht)
(Schützersgilde)
(Schützerswein)
(Schutzförster)
Schutzfrau
, f.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Herrscherin, die Personen oder Institutionen, insb. Klöster und Stiftungen unter ihren 1Schutz (II) nimmt; auch übtr.
bdv.:
Schützerin
- Maria, dise vnbeflekte kinigin des himls ... verbleibe ... ein mietterliche schuzfrau vnseres gnedigsten haubts auff erden1671 AbrahSCl.,Werke I 42
- sie geruhen alß eine allergnädigste schuzfrau der gesambten clöster unß ... zu schuzen1712 Chorinsky,Mat. 48
- jeder braut, die mit ehren aus einem freyen hofe geht, wird hingegen aber auch ein fliegendes haar zu tragen erlaubt, und ich, als schutzfrau, setze ihr, wenn sie sich in diesem schmucke bei mir einfindet, die krone darauf1778 Möser,Phant.(Voigt) III 236