Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzfürst

Schutzfürst

, m.

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wie Schutzherr (I) 
  • gnedige fursten, vns komment aus glaublichem geruchte vohr, wie e.f.g. ... vns gemeine stadt willens seyn, mit hers krafft zu oberzciehen, des mir vns doch nicht zu e.f.g. als vnsern gnedigen schutzfursten vnd hern vorsehen
    1525 NMittThürSächs. 21 (1903) 196
  • vnd da ich bey nymandts auf dieser erden dan bey e.f.gn. als bey meinen gnedigen landes vnnd schutzfursten hulfe vnd rath zu suchen weis
    1552 Diefenb.-Wülcker 848