Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzgenosse
Artikel davor:
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Schutzgebühr
Schutzgeding
Schutzgeld
Schutzgeldgebühr
Schutzgenosse
, m.
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I
Person, die unter dem 1Schutz (II) eines Schutzherrn (II) steht
vgl.
Klient
- cliens ... schutzgenoß, der sich in eines herren schutz und schirm begibt1666 Dentzler 141b
- ein temporal-schutz ist der auf eine gewisse zeit oder auf des schutz-herrn oder schutz-genossen leben restringirt wird1705 KlugeBeamte I2 629Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Untertan
- [das] corpus protestantium [ermaͤchtige] ... sich ... die verlegung des reichs-regiments nacher Berlin ... zu beschliesen, und solchergestalten die vorschuͤtzende dermahlige unordnung im reich in ein durchgehends gleiche abhaͤngigkeit, mithin freye reichs-staͤnde in koͤnigl. preußische schutz-genossen zu verwandelnMoser,Staatsarch. 1756 I-VI 759Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
III
gegen Zahlung von Schutzgeld (II od. III) von einem Landesherrn oder einer Gemeinde im eigenen Herrschaftsbereich geduldete Person, weitgehend ohne Rechte und Pflichten (Tagelöhner, Hausierer, Jude)
bdv.:
Schutzverwandte (I)
- wenn der mann nicht unter den ordentlichen schutz juden gestanden, gehoͤret die wittwe unter die zahl der außerordentlichen schutz-genossen1773 NCCPruss. V 2 Sp. 504Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- verschiedne volksklassen und staͤnde: ... die staͤdtebewohner theilten sich wieder in magistrat, ... gilden, ... pfahlbuͤrger, schutzverwandte (schutzgenossen)1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 12Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
IV
Person, die mit anderen in einem gemeinschaftlichen Schutzverhältnis steht
- wie vil mer werden dann die fuͤr wuͤtig vnd tobsuͤchtig zuhalten seyn, die auch in der freunde land, deren, die jhre glaubens-, bunds- vnd schutzgenossen seind, ... guͤter, die doch von natur vnnd rechtswegen vor dergleichen thaͤtlichkeiten befreyet seyn ... sollen, ohne schew beraubenC. Dieterich, Discurs vom Kriegs-Raub (Heilbronn 1633) 68
- schutzgenosse: ... derjenige, welcher mit andern denselben schutz genießt1810 Campe IV 307Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)