Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzgulden

Schutzgulden

, m.

Geldabgabe für einen 1Schutz (II) 
  • diejenigen, welche wegen unvermögenheith die bürgerschafft nit an sich bringen können, [müssen] der stadt als dan jährlich einen schutz-gulden [entrichten]
    1628/37 J. Bender, Geschichte der Stadt Rüden (Werl 1848) 261
  • wer nicht alle jahr seinen schutz-gulden erleget, der soll laͤnger alhier nicht gelitten werden
    1662 Querfurt 151
  • hat eine hochfuͤrstl. vormundschaffliche regierung niemahlen die intention gefuͤhret, die jenige, so abloͤsige freyguͤtter besitzen, nach erlegung ihrer gewoͤnlichen pactirten schutz-guͤlden aufzuhalten
    1693 DRWArch.
  • wo ein schutziud alter oder krankheit halber seinem handel nicht mehr nachzugehen vermag, so kan derselbe ... auf einen sogenannten schutzgulden gesetzt werden
    1734 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 196