Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzherr
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(Schutzherder)
Schutzherr
, m.
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I
Person, die herrschaftliche Gewalt, 1Schutz (I) ausübt, insb. als (Lehns-)Herr, Fürst; offen zu II
bdv.:
Schutzfürst,
Schutzhalter (II)
vgl.
Schutzverwandte (II)
- genediger herr hat da zwei guetere; ist auch schutz und schirmherr da und hat die vogteinach 1532 WürzbZ. I 1 S. 126Faksimile (ca. 136 KB)
- dweil dan wir davon [Mühlenbau] unseren gnedigen herren, den hertzogen von G. ... als den gewalt-, schutz- und schirmherren nit bekennen und niemantz dienstbarlich weren, hait er sein furstlich gnaden gepetten, soliche mullen abzuschaffen1544 RhW. III 1 S. 166
- das wir [ertzbischoff] darnach als rechter eigenthumbs-, schutz- und schirmherr gemelter statt B. gemelten undertanen [diese ordnung uffgericht haben]1549 Bönnigheim 123Faksimile (ca. 71 KB)
- sein patron und schutzherr, der gewaltige koͤnig S. ... ward uͤber seine grosse macht zuletzt uͤbermuͤtig1689 Valvasor,Krain II 546Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- zu mehrer bekraͤftigung [ist] ... unßer gnaͤdiger herr, alß alleiniger schutz und gemeinherr diese ordnung mit dero supscription und vortrukung hochfrhl. innsiegells zu authentifiren ... gebethen worden1698 ErmreuthGemO. 100
- ein schutzherr kann nie zugleich richter seyn, weil die gesetzgebende und rechtsprechende macht nicht in einer person vereiniget seyn muß1778 Möser,Phant.(Voigt) III 113
- exclusiva ist eine erklaͤrung, daß eine gewisse person zu einer wuͤrde oder einem amte nicht befoͤrdert werden soll. sie ist theils gesetzlich, theils vertragsmaͤßig; erstere kommt einem oberherrn oder auch schutzherrn vermoͤge der regierungsrechte oder auch der schutzgerechtigkeit zu1801 RepRecht VII 124Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Person, Institution oder territoriale Herrschaftsmacht, die einer anderen Person, Institution oder territorialen Herrschaftsmacht, häufig aufgrund eingegangener vertraglicher Verpflichtung, obrigkeitlichen, amtlichen oder militärischen 1Schutz (II) leistet; auch als Sachwalter, Rechtsbeistand
bdv.:
Patron (II),
Protektor,
Schirmer (I),
Schirmherr (I),
1Schützer (II),
Schutzherrschaft (I),
Schutzmann (I),
Schutzobrigkeit
II 1
(allg.) ein (Lehns-)Herr, Fürst, König oä., der gegen eine regelmäßige Abgabe rechtlichen, diplomatischen oder militärischen Beistand gewährt
bdv.:
Schutzoberste
- were darumme wol van noͤden, dat de erliken stede to eyneme schuͤttesheren dechten, den se tor hand hebben unde dar se to tiiden hulpe unde trost to synnen mochten1494 HanseRez.3 III 186
- den konigk zu Polen, als eynen gemeynen schutzherrn disser lannde1559 ArchLivl.2 10 (1884) 24
- konthe ich nit vmbgehn, mich solches bey meines lieben junckhern vnnd ehevogts schutz vnd schirmherrn ... zu beclagen1561 Diefenb.-Wülcker 848Faksimile (ca. 189 KB)
- das die erbleut andere verspruͤch oder schutzherren, hinder jren aigenherren nit nemen sollenNürnbRef. 1564 XXIII 16Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- alhie ist der bischof von W. grundherr und hat alle gebott und verbott, frondinst und schatzung; churfurstliche pfalz aber [ist] schutzherr und hat alles, was zentbar ist1610 SchriesheimW. 190
- [die abkäufere des Guts sollen] einen andern schutzherrn, iedoch einen von adel aus diesem marggrafthum ... eben mit dergleichen reservatio der jurisdiction, ober- und nieder gerichten, juris clientelaris, sambt andern regalien [suchen]1661 NLausMag. 75 (1899) 99Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- inmaßen ihro gnaden ... vns vnd vnseren erbfolgern in dero verthättigungh schutz vnd schirm auff vnd angenohmen haben ... dargegen wihr ... angelobet haben ... unseren vorgemelten schuttzherren vnd deßen erbfolgern jährlich vnd alle jahr auf martini einen goltglden vnweigerlich zu erlegen1674 Diepenbrock,AmtMeppen 773
- D. [gibt] da er 1686 den probsten als schutzherrn angenommen, 2 gänse1690 CTradWestf. VI 177
- niemand [ist] groß daran gelegen ... daß er eines freibauern schutzherr sei ... da ihr schutzgeld nur etwa ein pohlnische mark austrägt, wie z. e. die freibauern in P. ihren schutzherren, entweder einem landvoigt oder oberamtshauptmann zu geben pflegenAnf. 18. Jh. NLausMag. 75 (1899) 86Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- [es ist] nach und nach dahin gedien, daß die reichs-staͤdte sich von denen advocatis oder schutz-herren und schultheißen, die ihnen von den kaysern gegeben worden, gar loß gemacht [haben]1701 KlugeBeamte I 291
- vogt: ... uͤberhaupt eine person, welche ... des andern person und guͤther zu schuͤtzen und zu vertheidigen verbunden ist. es heisset selbige vizthum, schafner, schutz- und schirmherr, handhaber, vorsprecher, vertheidiger1762 Wiesand 1143Faksimile - in Google Books
- das corpus evangelicorum ... ersuchte gar den landgrafen ... sein als schutzherr zu W. liegen habendes commando zu verstaͤrken, um allenfalls den vorschritten der katholiken einhalt zu thun1791 Malblank,Kanzleiverf. I 282Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- endlich gibt es noch einzelne dörfer in Schwaben und Franken, die die reichsunmittelbarkeit genießen ... in derselben und in dem rechte, ihre eigenen obrigkeiten zu bestellen, werden sie von den reichsgerichten geschützt, wenn sie gleich einen reichsstand als schutzherrn über sich habenum 1795 StaatsRHeilRömR. 75
II 2
Hoheitsträger, der mit dem 1Schutz (II) und der Wahrung der Rechte, Besitzstände und Interessen einer Kirche (II), eines 1Stifts (I) oder Klosters im weltlichen Rechtsverkehr, sowie der Ausübung der Hochgerichtsbarkeit auf einem der Kirche gehörenden Gebiet betraut ist
vgl.
Oberschutz,
1Schutz (II 3)
- [wir haben] die chirch und pfarr K., welcher schutz-herr wir sint, mit aller irer gerechtigkeit und zugehoͤrungen ... verschenckt ... zu den closter ... ze Y.1380 Pez,Cod. III 71Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die graffen zu M. [sindt] alle zeit ... unsers gotshusz voite, schutzhern unde beschermern gewest1487 MansfeldKlUB. 310Faksimile (ca. 78 KB)
- [es fallet] zuermessen, dass ... ob gleich dise gueter ... in andere händ nit verändert würden, doch aber diss erfolgen solt, dass dem apt ettwan ain genachperter weltlicher furst ... zue ainem constructor und schutzherren verordnet werden möcht1541 ZSchwabNeuburg 30 (1903) 35
- einen gemeinen vertheidigungs-, schirm-, schutz-herrn oder coadjutorn unsers stifts sollen wir nit machen noch setzen ohn bewilligung geruͤhrtes unsers thumb-capituls1570 Schlüter,WestfProvR. I 159Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ordenlicher schutzherr und castenvogt des gottshauß W.1600 WürtLändlRQ. III 552
- manent enim clientes in ordinaria iurisdictione, & si se submittunt sub alicuius schutz, id fit salua iurisdictione domini ... quare schutzherren inde non possunt inducere landsfuͤrstliche obrigkeit, licet dicantur die obersten schirmherren1624 Wehner,Obs. 593Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- kein prælat, noch convent ... können noch mögen etwas von ihren liegenden geistlichen güttern und stifftungen, einkommen und intraden, ohne unsere und unserer erben, königen in B., als obristen vogt und schutz-herrns bewilligung [vereüssern]1627 CJBohem. V 2 S. 37Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- eine äbtissin im closter K. [hat] die burggraven von N. ... von alterhero vor ihre gnedige schutz- und schirmherrn, ja landesfürsten, und in weltlichen sachen für ihre ordentliche richtere erkennt1628 WürzbDiözGBl. 25 (1963) 170
- der roͤmische kayser ist das hoͤchste oberhaupt im reich, der allererste unter den weltlichen in der ganzen christenheit, und oberster schutzherr der christkatholischen kirche1770 Kreittmayr,StaatsR. 83Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der kasten-vogt, eine ehedem sehr übliche benennung eines vogtes, advocati, oder schutzherren eines klosters oder stiftes, dessen obliegenheit darin bestand, über die güter des klosters oder stiftes die aufsicht zu führen, die haushaltung und einkünfte zu besorgen ... auch die gerichte in civil- und criminal-sachen zu versehen1785 Krünitz,Enzykl. 35 S. 674
- ueberhaupt befanden sich die mitglieder der saͤcularisirten stifter, seit der aufloͤsung des reichsverbandes, in der unangenehmen lage, daß sie ... nicht ... an den richterstuhl eines unpartheiischen schutzherrn sich wenden durften1814 AktWienKongr. I 2 S. 26
II 3
Ratsmitglied, das ua. mit der Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb einer Zunft betraut ist
bdv.:
Patron (VII)
- so kesen unnd erwehlen wy unns de herenn, so jarliches deme buwehave bywanen, unsze schutzeherenn tho sinnde, dar wy unns sunsten nicht vorglichenn konnen, handt aver unns tho holdende unnd tho straffende1607 HambZftRolle 273Faksimile (ca. 65 KB)
II 4
Adliger, der mit dem Keßlerschutz in einem Kesslerkreis privilegiert ist
bdv.:
Keßlerkönig
vgl.
Schutzrecht (V)
- welcher freyhait [des gantzen hantwercks] der gnant, mein gnediger her marggraue ... oberster schutzher were1478 Fikenscher,Keßler 80
- freyherr von Freyberg, alss schutzherr dess kalt- und kupferschmieds-handtwerkhs des gezürkhs in Schwaben1670 Hornschuch,Keßler. 437
- die keßler waren urspruͤnglich harnischmacher ... die ... unter dem schuz des obersten befehlshabers einer provinz stunden. ohne zweifel ist diß der grund, warum sie noch in mehreren laͤndern von alters her fuͤrsten zu ihren besonderen schuzherren haben1779 Weisser,RHandw. 412Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II 5
jmd., der Aufsicht über eine öffentliche Einrichtung ausübt und ihre Rechte gegenüber Dritten verteidigt
- wan nun vielgedacht collegium nicht alleine in vnserer stadt gelegen, sondern auch zu vnserer vniversitet als ein stuck gehorigk, wir [Rat der Stadt] auch auß vorordnunge des fundatoris desselbigen sonderbare schutzherren seindt1572 MittErfurt 22 (1901) 110
III
religiös: Beschützer, Schutzheiliger
- und ist gott selb der öberst feldheubtman und schutzherr, braucht aber treue regenten als seine werkzeug1552 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 189Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- das er einen ... trewen schutzherrn vnd gleitzmann am sone gottes [hatte]1565 Mathesius I 56
- schutz-herr: ... patronus, als ein heiliger, dem eine kirche gewidmet1741 Frisch II 238Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)