Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzherrschaft
Artikel davor:
Schutzhabung
Schutzhafer
(Schutzhagen)
Schutzhalter
Schutzhaltung
Schutzhandel
Schutzhandlung
(Schutzhaus)
(Schutzherder)
Schutzherr
Schutzherrschaft
, f.
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I
wie Schutzherr (II)
- nach meinem seeligen absterben aber sol ihnen freystehen, ihnen wieder eine schuczherrschafft ohne meiner lehns- und erbnehmen ... eintrag oder verhinderniss ihres besten gefallens zu erkiesen1657 NLausMag. 75 (1899) 100Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- dieses ist aber die incommodität derjenigen herrschaft, in deren dorf solche freileute wohnen und der jurisdiction exempt sein wollen, in der meinung ihren frevel ungeahnt zu lassen in betracht ihrer schutzherrschaften autorität, gegen welche sich niemand auflehnet und ihnen also viel durch die finger sehen mußAnf. 18. Jh. NLausMag. 75 (1899) 86Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- haben dahero Chur-Pfalz und der graf von H., als pfand-, schutz- und schirms-herrschafft ... dero an besagte statt habende rechte [deduciret]1749 Moser,StaatsR. 39 S. 486Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
rechtliche Stellung eines Schutzherrn (II)
- protection und schutz-herrschafft aber allein ist nicht genug, daß krafft deren der schutz-herr einem abreisenden das abzug-geld oder nachschoß abfordern koͤnne1701 KlugeBeamte I 455
- in der stadt H. hat das durchl. haus B. besondere rechte. der abt T. verliehe 1265 ... herzog A. ... advocatiam huxariensis civitatis infra muros. diese vogtey bestuͤnde aber sowohl in einer schutzherrschaft als in einem richterlichen amt1761 Strube,RBed. I 481
Artikel danach:
Schutzhirte
(Schutzhock)
Schützhof
Schutzhut
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(Schutzkoje)
Schutzkontrakt
Schutzkorn
Schutzkür