Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzherrschaft

Schutzherrschaft

, f.

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I wie Schutzherr (II) 
  • nach meinem seeligen absterben aber sol ihnen freystehen, ihnen wieder eine schuczherrschafft ohne meiner lehns- und erbnehmen ... eintrag oder verhinderniss ihres besten gefallens zu erkiesen
    1657 NLausMag. 75 (1899) 100
  • dieses ist aber die incommodität derjenigen herrschaft, in deren dorf solche freileute wohnen und der jurisdiction exempt sein wollen, in der meinung ihren frevel ungeahnt zu lassen in betracht ihrer schutzherrschaften autorität, gegen welche sich niemand auflehnet und ihnen also viel durch die finger sehen muß
    Anf. 18. Jh. NLausMag. 75 (1899) 86
  • haben dahero Chur-Pfalz und der graf von H., als pfand-, schutz- und schirms-herrschafft ... dero an besagte statt habende rechte [deduciret]
    1749 Moser,StaatsR. 39 S. 486
II rechtliche Stellung eines Schutzherrn (II) 
  • protection und schutz-herrschafft aber allein ist nicht genug, daß krafft deren der schutz-herr einem abreisenden das abzug-geld oder nachschoß abfordern koͤnne
    1701 KlugeBeamte I 455
  • in der stadt H. hat das durchl. haus B. besondere rechte. der abt T. verliehe 1265 ... herzog A. ... advocatiam huxariensis civitatis infra muros. diese vogtey bestuͤnde aber sowohl in einer schutzherrschaft als in einem richterlichen amt
    1761 Strube,RBed. I 481
unter Ausschluss der Schreibform(en):