Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzjude

Schutzjude

, m.

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unter obrigkeitlichem 1Schutz (II 9) stehende Person jüdischen Glaubens; mittels eines Schutzbriefs (III) abgesichert, kann sie und zT. ihre Familie (ohne Bürgerrecht zu haben) in einem Herrschaftsgebiet, einem Dorf oder einer Stadt ansässig und erwerbstätig sein; das urspr. nur dem Kaiser zustehende Schutzrecht (VI) (vgl. Kammerknecht (I)) geht später auch auf Territorialherrn und Städte über
  • fuͤrstliches commissorium der schutz-juden gerichtsbarkeit auch buͤrgerliche und kriegs-beschwerungen betreffend
    1648 HessSamml. II 349
  • [Titel:] edict wegen auffgenommen 50 familien schutz-juden, jedoch daß sie keine synagogen halten
    1671 CCMarch. V 5 Sp. 122
  • verordnen sr. kurf. durchl. ... daß ... denen hiesigen schutzjuden alle ... laden und buden geschlossen [werden soll]
    1696 Stern,PreußJuden I 2 S. 190
  • die freiheiten und privilegia, deren ... unsere hof- und cammer agenten und andere hiesige schutzjuden zu genießen haben
    1703 Schnee,Hoffinanz V 82
  • bey ihro kayserl. majestaͤt etc. haben sich die allhier zu stehen habende schutz-juden hoͤchlich beschweret, daß alle monath gegen sie die strengste visitation mit der wacht vorgenommen werde, wodurch ihnen der credit heftigst geschmaͤhlert wuͤrde, indem die leute hierbey in argwohn kaͤmen
    1727 CAustr. IV 432
  • von todtenbegräbnis von fremden solle eine person, die über 15 jahre alt, dem amt einen gulden ... bezalen, die schuzjuden samt deren brotgenossen und bedienten aber hiervon befreyet seyn
    1731 Tänzer,RGJudWürt. 86
  • daß unter so vielen hundert reichs-staͤnden, in deren landen der kayser die juden zu seinen cammer-knechten solle gehabt haben, nicht ein einziger uͤbrig ... so ist gewiß, daß die bothmaßigkeit uͤber die juden heut zu tage ein ungezweifeltes stuͤck der landes-hoheit sey ... den schutz-juden stehet frey, handlung zu treiben
    1751 Buder 597
  • rechtliche ausfuͤhrung daß die schutz-juden in Teutschland zwar in civitate aber nicht de civitate sind
    1756 Cramer,Neb. III 94
  • schutzjuden: die unter dem schutz einer obrigkeit stehen
    1762 Wiesand 980
  • die schutzjuden männlichen geschlechts [sollen] ... keine gattung mit gold oder silber bordirter kleider, keine reiche westen ... noch seidene fütterung und steinschnallen tragen
    1773 ZDKulturg.2 3 (1874) 652
  • es hat der franckfurter schuz-jude E. ... um vermittelung bey dem dasigen magistrat nachgesucht, daß ihm die erlaubniß sonn- und fest-tags ausser der gasse zu gehen mögte mitgetheilet werden
    1782 GoetheAmtlSchr. I 204
  • seelenzahl des stadtoberamts L: ... 5890 s., worunter die schutzjuden mit 23 seelen begriffen sind, die aber keine eigene schule, sondern ein bloßes betzimmer haben
    1808 WürtStaatsHdb. 190
  • die diebeshehlerei [ist] ... als ein mißbrauch des den juden gestatteten gewerbes zu betrachten, dahingegen ein von dem sohne eines reichen schutzjuden ... begangener diebstahl dem publicum ungleich weniger gefahr drohet
    1810 Rabe,PreußG. X 273
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