Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzobrigkeit

Schutzobrigkeit

, f.

wie Schutzherr (II); auch das Recht, als solcher zu wirken
vgl. Regal (I)
  • wollen sich auch in allen vorfallenden nöthen und anliegen mit rath und hülffe ihrer [Freikäufer] treulich annehmen und ihnen das jenige wiederfahren lassen, was einer christlichen schutz obrigkeit zustehet
    1652 NLausMag. 75 (1899) 96
  • belangende die jurisdiction, ober- und niedergerichte, wie auch freye jagten und schutzobrigkeit sambt andern regalien, dergleichen bauersleute ohne das nicht fähig seyn können, solche hat herr verkäufer ihme [abkäufere] auf sein lebtage vorbehalten
    1661 NLausMag. 75 (1899) 98
  • verwittibte gräffin von S. ... alß rechtmeßige grunt-, schuz-, freiheits- und lantgerichtsobrigkeit des markts G.
    1701 NÖsterr./ÖW. VIII 853
  • [ein] fremder jude uͤberhaupt, welcher zu fuße, und nicht ... zu pferde kommt, [soll] ... eines von seiner fremden schutz-obrigkeit habenden passes oder zeugnisses ungeachtet [zuruͤck gewiesen werden]
    1780 NCCPruss. VI 3083
  • kein jude mag in die stadt gelassen ... werden, welcher nicht richtige kundschaft von seiner schutz-obrigkeit [produciren kann]
    1785 BrschwWolfenbPromt. IV 131
  • die judenschaft [hat] ... diese subrepartizion ihrer grund- oder schuzobrigkeit allembevor zur bestaͤtigung zu uͤberreichen
    1788 HdbchÖstGes. XV 189