Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzpflicht
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Schutzpflicht
, f.
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für erteilten 1Schutz (II) einem Schutzverwandten (I) obliegender Pflichtenkanon
- gebuͤhrt nun einem zeitlichen herrn regenten zu W. von den ... unterthanen die schirm- und schutzpflicht nicht, so koͤnnen viel weniger des itzigen herrn bischoffen hochfuͤrstl. gn. eine solche landshuldigung von ihnen prætendiren, so ein absoluter unterthan seinem rechten natuͤrlichen landsfuͤrsten und herrn leistetJ. Gottfried, Conclusiones aliquot juridicae (1695) 22
- schutz- und schirms-pflicht1721 KlugeBeamte IV 1194Faksimile - in Google Books
- eine der vornehmsten wirkungen der landeshoheit ist die erblandeshuldigung, wodurch die untertanen ihrem landesherrn treue, gehorsam und untertänigkeit, wozu sie zwar ohnedies gehalten sind, öffentlich und eidlich versprechen, welche zusage daher von der lehns- und schutzpflicht wesentlich unterschieden ist1757 RechtVerfMariaTher. 569