Schutzpflicht, f.

für erteilten ¹Schutz (II) einem Schutzverwandten (I) obliegender Pflichtenkanon
  • gebuͤhrt nun einem zeitlichen herrn regenten zu W. von den ... unterthanen die schirm- und schutzpflicht nicht, so koͤnnen viel weniger des itzigen herrn bischoffen hochfuͤrstl. gn. eine solche landshuldigung von ihnen prætendiren, so ein absoluter unterthan seinem rechten natuͤrlichen landsfuͤrsten und herrn leistet
    J. Gottfried, Conclusiones aliquot juridicae (1695) 22
  • schutz- und schirms-pflicht
    1721 KlugeBeamte IV 1194 Faksimile
  • eine der vornehmsten wirkungen der landeshoheit ist die erblandeshuldigung, wodurch die untertanen ihrem landesherrn treue, gehorsam und untertänigkeit, wozu sie zwar ohnedies gehalten sind, öffentlich und eidlich versprechen, welche zusage daher von der lehns- und schutzpflicht wesentlich unterschieden ist
    1757 RechtVerfMariaTher. 569