Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzrecht
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schutzobrigkeitlich
Schutzordnung
Schutzort
Schutzpatent
(Schützpfahl)
Schutzpfändung
Schutzpfennig
Schutzpflicht
schutzpflichtig
(Schützraub)
Schutzrecht
, n., Schüttrecht, n.
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I
Anspruch eines 2Schützen auf (Natural-)Lohn
- quod in nullo simus obligati custodibus campi qui schuzze vocantur et forestariis praeter hoc quod dabimus custodibus frugum suum ius quos schuzreth vocatur1287 EberbachUB. II 322
II
einem Schutzherrn (II) zustehendes Recht zur Protektion der ihm schutzverwandten Personen und Körperschaften
bdv.:
Schutzgerechtigkeit (I)
- mit allen prælaturen und cloͤstern, deroselben weltlichen obrigkeiten, schutz-rechten vnd advocatienBesold,Thes.(Nürnberg 1679) 880Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- daß auch weiber, wann sie nur regentinen eines reichs oder staats seynd, protectrices seyen, und den finem des schutz-rechts, nemlich die defension des clienten, assequiren koͤnnen, ist nicht zu zweiffeln1705 KlugeBeamte I2 634Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ihr. kaͤyserliche maj. [haͤtten] vermoͤg dero habenden schutz-rechts uͤber die kirchen in Teutschland, ihres amts zu seyn ermessen, dem hohen dom-capitul ... vor augen zu stellen, daß weiln die churfuͤrstl. wuͤrde an diesem ertz-stifft haffte, sichs allweg gebuͤhren wolle, dieselbe handzuhaben und zu erhalten1720 Lünig,TheatrCerem. II 126Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
III
wie Schutzgeld (I)
- [L. habe] seines in aschen ligenden gotteshauses gefoͤllen wegen vermaidtlich prætendierter hinderstaͤndige schutz- und schuͤrmb-rechten abermahlen in verbott und arrest nehmen [lassen]1640 SGeorgenSchwarzwald 62
IV
Verteidigungs- und Beistandsabkommen; idR. zwischen einem Schutzherrn (II) und einem Schutznehmer (Stadt, Herrschaft) oder zwischen mehreren gleichberechtigten Parteien abgeschlossen
vgl.
Schirmrecht (II)
V
Privileg, den 1Schutz (II) über die Keßler (I) eines Keßlerbezirks auszuüben; Keßlerlehen
bdv.:
Schutzregal
vgl.
Schutzherr (II 4)
- daß bereits denen herren burggrafen zu N. dieses schutzrecht [keßlerschutz] zugestanden habe1784 Hornschuch,Keßler. 198
VI
(hoheitliches) Recht zur Erteilung eines Schutzprivilegs, insb. für Juden
vgl.
1Schutz (II 9),
Schutzfreiheit
- dass W. kein recht hat, juden zu schützen, geht aus alten landes-ordnungen und auch aus dem kgl. alleinigen schutzrecht hervor1774 Stern,PreußJuden III 2 S. 1509
VII
Privileg eines Schutzjuden, das ihm und zT. seinen Kindern ein Recht auf sicheres Geleit, Wohnung und die Ausübung bestimmter Gewerbe einräumt
bdv.:
Schutzfreiheit
- mithin haben die sogenannte schutz-kinder ex privilegio parentum allerdings ein jus quaesitum, welches auch ... vor so stark radicirt gehalten wird, dass die beiden ältisten söhne diesem schutz-recht bei des vaters leben nicht einmal valide renunciiren könnten1745 Stern,PreußJuden III 2 S. 175
- stirbt ein vater und die kinder waͤren noch ... unmuͤndig ... so sollen ... ihre vormuͤnder binnen 3 monathen ... wegen conservation des vaͤterlichen privilegii sich bey der verordneten krieges- und domainen-cammer melden ... haͤtte der vormund aber hiebey etwas versehen, soll dem kinde ... bis es großjaͤhrig geworden, sein schutz recht zu suchen doch vorbehalten bleiben1773 NCCPruss. V 2 Sp. 504Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- in welchen fällen die cassation des jüd. schutzrechts geordnet? a) wenn ein jude banquerout machet1780 Stern,PreußJuden III 2 S. 1465
- juden, welche nirgend ein schutz- und schirmrecht erlangt haben, werden als vagabunden und landlaͤufer uͤberall zuruͤckgewiesen1804 v.Berg,PolR. IV 689Faksimile - in Google Books
VIII
Berechtigung, unberechtigt weidendes Vieh zu schützen (VI), auch allg. Geräte, Waffen ua. bewegliche Sachen wegen Feldschäden, Waldfrevel oä. zu pfänden
bdv.:
1Schützerei (II)
vgl.
schutzbar (III),
Schützebalken
- huic officio attinet ... dat schutterecht cum angaria dicta t. dey schuttestal, in quo bestie dampnificantes blada et segetes etc. includuntur usque ad emendacionem debitivor 1400 (Hs. 15. Jh.) ArchWestf. 4 (1831) 281
- burgerliche streitigkeiten wegen feldt- und bändenschaden sambt anklebendem gebuhrlichem schutt- unndt pfandtrecht1672 BeitrNRh. 4 (1889) 133
- es bleibet dieses schuͤttrecht an einigen orten unter diesen nahmen stehen; an anderen orten aber wird es unter der pfandung begriffen, und gehet insonderheit auf das vieh und sachen1748 Struve,Erkl. 400
- schuͤttrecht: dasienige mittel, wodurch man seine rechte und besitzungen vermittelst der pfaͤndung zu erhalten suchet1762 Wiesand 979Faksimile - in Google Books
- [privilegia der haubstadt G.:] jus pignorationis oder schützrecht in cahsu feldschadens oder dergleichen1763 Vaßen,WVGJülich 168
IX
Recht, eine Person in Arrest zu nehmen
vgl.
schützen (V)
- wenn das schuͤtt-recht an persohnen ausgeuͤbet wird, es mit dem nahmen und befugniß eines arrestes beleget, und auf eine andere art, als am vieh, ausgeuͤbet wird1748 Struve,Erkl. 400
X
Recht zur Erhaltung und Sicherung von öffentlichen (befriedeten) Straßen, Brücken uä.
- landesherrliches schuzrecht der straßen: vermoͤg des straßeneigenthums hat der landesherr das schuzrecht aller oͤffentlichen wege und straßen1785 Fischer,KamPolR. II 404Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)