Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzschrift

Schutzschrift

, f.

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I öffentl. Verteidigungs- oder Widerlegungsschrift; auch als (gedruckte) Flugschrift
  • [Buchtitel:] bestetigte verantwortung vnd schutzschrifft wider hertzogen Heinrichs zu Braunschweig ... vngegruͤndte, blose, vnerweisliche ausschreiben [Wittenberg 1541]
  • [Buchtitel: G.F. Hornberg,] abgedrungene und in iure & facto wolgegruͤndete apologia und schutzschrifft [1631]
  • manifest: ... eine apologie, oͤffentliche vertheidigung, schutz-schrifft 
    1710 Nehring,Lex. 268
II schriftliche Klageerwiderung in einem zivilrechtlichen Verfahren
  • appellanten und deren sachwalter [haben sich erkuͤhnet] ... nicht so wohl eine schutzschrift fuͤr die gerechtigkeit ihrer sache, als vielmehr eine schmaͤh- und zur verunglimpfung unseres obrigkeitlichen und richterlichen amtes abzielende schrift, diesem hoͤchstpreißlichen gerichte vorzulegen
    1766 Cramer,Neb. 58 S. 135
  • der klaͤger legte dem gerichte eine schrift vor, welche den gegenstand seiner klage ... und den betrag seiner forderung enthielt. der beklagte erhielt eine abschrift der klage, und gab hierauf eine schutz-schrift ein, worin er entweder das factum laͤugnete, oder ausfluͤchte gegen die forderung beybrachte
    1787 Krünitz,Enzykl. 40 S. 527
III
Verteidigungsschrift in einem Strafprozess
  • [da] die ... viele verzoͤgerungen verursachenden defensiones pro auertenda inquisitione bey dergleichen nicht hauptgewichtigen sachen cessiren, so soll zwar dem inculpaten seine schutzschrift, mit vorlegung der acten verstattet, jedoch demselben hierzu nur eine kurze ... frist eingeraͤumet werden
    1770 AltenburgSamml. II 300
  • in denen verbrechen, die lediglich das militare betreffen, werden keine schutzschriften, noch auch zu deren ausarbeitung sachwalter zugelassen
    1789 CSax. I 1233
  • dem vertheidiger eines inquisiten ist es auch gar wohl erlaubt, zwar keine neue anderweite schutzschrift, aber doch ein begnadigungsgesuch fuͤr denselben unmittelbar bei koͤnigl. landesregierung einzureichen
    1798 Hagemann,PractErört. I 328