Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutztaler

Schutztaler

, m.

wie Schutzgeld (I) 
  • unsers ... herrn durchl. [haben] gnaͤdigst resolviret, daß sie [haͤußlinge] von dem schutz-thaler sollen befreyet seyn, das dienst-geld aber an die fuͤrstliche cammer entrichten
    1686 BrschwLünebCPolO. I 767
  • der zeitliche amts-vogt H. [verlanget] ... von denen leuten, so auf denen meyerhoͤfen wohnhafft seyn, einen schutz-thaler 
    1763 Cramer,Neb. 37 S. 156
  • [ich schwere] daß ich ... meinen schutz-thaler alljaͤhrlich, und die uͤbrigen mir angemutheten pflichten zu rechter zeit gebuͤhrend abtragen [wolle], so lange ich in dieser stadt schutz und dessen nicht erlassen bin
    1772 HambGSamml. XI 619
  • den an mehrern orten gewoͤhnlichen schutzthaler, weil er in die kammer und nicht in die landessteuerkasse faͤllt, ist herr M. nicht abgeneigt, fuͤr eine jaͤhrliche abkaufung des todfallrechtes zu halten
    1793 Lang,Steuerverf. 77
unter Ausschluss der Schreibform(en):