Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schutzuntertänig

schutzuntertänig

, adj.

einem Schutzuntertanen gebührend
  • [sie sollen] unter meinem schucz verbleiben, auch mir allen schuczunterthänigen gehorsamb, treu und ehre beweisen undt jährlichen zusammen sechs thaler schuczgeldt von dato des freykauffs an entrichten
    1657 NLausMag. 75 (1899) 100