Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzzins
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, m.
Abgabe für einen 1Schutz (II)
bdv.:
1Schutz (VI)
- wann aber auf des koͤnigl. burg-ambtes ... zulassung irgendt ein handtwercker ... oder auch ein haußgenoß eingenommen wuͤrde, sollen dieselbigen einen gewissen handtwercks-zinß ... ein haußgenoß aber 6 gl., eine haußgenoßin 3 gl. schutzzinß jaͤhrlich ... der obrigkeit erlegenum 1675 Böhme,DiplBeitr. II 2 S. 77
- [Marg.: schutz-zinß] wir [erachten] ... vor unbillig nicht ... daß die handwercker in unsern gerichten von ubung und treibung ihrer handwercks-nahrung in unser amt ... einen jaͤhrlichen zinß vorn schutz reichen1724 CAug. II 1363Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so ertheileten ... die edelleute ihren bauern gewisse rechte gegen erlegung eines jaͤhrlichen zinses, wohin der brandtwein-blasen-zinß, schutzzinß und dergleichen gehoͤrete1783 Buri,Bauerng. 106
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