Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schwachlos

schwachlos

, adj.

wie schwach (I 2) 
  • daß ich ... durch meine geschickliche reden viel hundert menschen ... meiner meynung ... kraft- und schwachloß beyzupflichten gemacht habe
    1673 Stieler,Sekretariat. I 2 S. 247
  • so einer geschlagen wird, daß er ... sinnloß, schwachloß, gehoͤrloß wuͤrdet ... dieser fall ist ... der fuͤrstl. obrigkeit ... anhaͤngig
    1701 KlugeBeamte I 803