Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwader

Schwader

, n. ?

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Heeresabteilung
vgl. Geschwader
  • soll ein schw[ader] nicht höher als 5 hoch und an reutern 40 ... stark sein
    1644 Kriegsbuch/SchweizId. IX 1753
  • die regimenter theilte er in compagnien ... diese in schwadern ... und ordnete ihnen zu ... die obrist-wachtmeistere, die ... hauptleute
    1668 Fugger,Ehrensp. VI Kap. 20
unter Ausschluss der Schreibform(en):