Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwäche

Schwäche

, f.


I Unehre, Schmach
  • wol tusentvalde swache / an der sie geswachet wart
    Ende 13. Jh. Passional(Hahn) 72, 63
II geistige Behinderung, Umnachtung
  • wenn daher auch der fehler am gehöre und an der sprache gehoben worden: so muß dennoch erst untersucht werden: ob nicht etwa blödsinn oder schwäche die fortsetzung der vormundschaft nothwendig machen?
    1794 PreußALR. II 18 § 819
unter Ausschluss der Schreibform(en):