Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwächer

Schwächer

, m.

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I Mann, der eine Frau schwächt (IV) 
  • ein notzochtter vnnd schwecher der junckfrauschafftt [lebentig ins grap]
    Anf. 16. Jh. PfälzW. II 615
  • schwecher der junckfrauen
    1504 AugsbChr. IV 108
  • welche iunckfraw sich ... mit einem ehe man oder andern person, die des ehelichen standts nit vehig, willigklich in vnkeuͤscheyt vermischen, vnnd dardurch jr ehr verlieren wuͤrd, ... der selbigen person soll vmb solche schmechung ... keyn klag ... gegen dem schwecher gebuͤren
    1539 HennebLO. III 1, 1 § 17
  • wann einer ahne gewaldt ein jungfrau oder ein erbare witfrau schwecht und der schwecher ein erbare, honesta persona ist, soll er das halbe thayl seines guts verloren haben. ist er aber ein schlechter, gemeiner man, so wurdt er am leib ... gestraft
    1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 311
  • der schwaͤcher wird bekannt, so wird dessen name auf eine ... drey jahre lang bestehende oͤffentliche schandtafel verzeichnet
    1785 Birnstiel,Kindermord 147
  • der schwaͤcher kann ... in der regel die geschwaͤchte nimmermehr ehelichen, es seye dann, es haͤtte eines von ihnen ... bereits die strafe der verheimlichten schwangerschaft ausgestanden
    1785 Birnstiel,Kindermord 152
II jmd., der den Materialwert von Münzen manipuliert, verringert
  • daß ... schwaͤcher, waͤscher, schmeltzer, ausfuͤhrer, abgiesser, auswieger, auszieher, aufwechsler und faͤlscher ... gestrafft [werden]
    1559 RAbsch. III 197
  • die mannigfaltigen kuͤnste der granalirer, koͤrner, seigerer, ringerer, beschneider, schwaͤcher, waͤscher, schmelzer ... und faͤlscher zu verhuͤten, ist pflicht der eigenthums-sicherheitspolicey
    1802 v.Berg,PolR. I 351
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