Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwächerung

Schwächerung

, f.


I Beeinträchtigung, Wertminderung
  • die guldin in merung also krysent, daz denne ainfeltig lute schwechrung sorgent und die munsse also fliehent
    1425 Günter,WürtMünz. 97
  • [eines guts eigenschaftherr darf dieses zu seinen handen ziehen wenn] der lechenman ... das gut dermaßen nit in ehren vnd bauw hätte, dann das schwächerung vnd böserung desselben zu besorgen
    1541 ArbergStSatzg. 20
  • welcher hinderlegte haab vnd gůt erger oder schwecher wider geben het, der soll dem herrn des gůts alle schwecherung vnd schaden ... zůbezalen schuldig sein
    WürtLR. 1555 S. 153
  • wann auch jemands stäg ... verderbte, der oder dieselben söllend verbunden seyn, solch stäg ... wieder in ehr zu legen ohne verzug und ohne schwächerung 
    1659 Emmenthal 206
  • mag der erb-zinß- oder erb-lehens-herr solch gut nicht ... zu seinen handen ziehen, aussert ... wann der lehen-mann ... das gut so schlechtlich in ehren und bau haltet, daß schwaͤcherung und boͤserung desselben zu besorgen
    1709 Mutach 104
II
wie Schwächung (I) 
  • wann W. vermeint, sin tochter ... ir eeren geschwechert sin, das er allsdann den S. hierumb rechtlichen anlangen mog, ime und siner tochter soͤlliche schwechrung und schmach abzetragen
    1526 BernStR. VII 1 S. 74
unter Ausschluss der Schreibform(en):