Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwächerung
Artikel davor:
Schwabenrecht
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Schwäche
schwächen
Schwächer
schwächern
Schwächerung
, f.
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I
Beeinträchtigung, Wertminderung
bdv.:
Schmälerung (II)
- die guldin in merung also krysent, daz denne ainfeltig lute schwechrung sorgent und die munsse also fliehent1425 Günter,WürtMünz. 97
- [eines guts eigenschaftherr darf dieses zu seinen handen ziehen wenn] der lechenman ... das gut dermaßen nit in ehren vnd bauw hätte, dann das schwächerung vnd böserung desselben zu besorgen1541 ArbergStSatzg. 20Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- welcher hinderlegte haab vnd gůt erger oder schwecher wider geben het, der soll dem herrn des gůts alle schwecherung vnd schaden ... zůbezalen schuldig seinWürtLR. 1555 S. 153Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wann auch jemands stäg ... verderbte, der oder dieselben söllend verbunden seyn, solch stäg ... wieder in ehr zu legen ohne verzug und ohne schwächerung1659 Emmenthal 206Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- mag der erb-zinß- oder erb-lehens-herr solch gut nicht ... zu seinen handen ziehen, aussert ... wann der lehen-mann ... das gut so schlechtlich in ehren und bau haltet, daß schwaͤcherung und boͤserung desselben zu besorgen1709 Mutach 104Faksimile (ca. 153 KB)
II
wie Schwächung (I)
- wann W. vermeint, sin tochter ... ir eeren geschwechert sin, das er allsdann den S. hierumb rechtlichen anlangen mog, ime und siner tochter soͤlliche schwechrung und schmach abzetragen1526 BernStR. VII 1 S. 74Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"