Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwängerer
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(Schwanerei)
Schwang
(schwangbar)
schwanger
Schwangere
Schwängere
Schwängerer
, m.
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Mann, der eine Frau (außerhalb der Ehe) schwängert; Notzüchtiger
vgl.
Schwächer (I)
- im fall ... einige vneheliche schwaͤngerung ... fuͤrgienge, so sollen sie, ob gleich derwegen keine klage fuͤrkaͤme, daß ein bastart ... gebohren, zu vnser cantzley neben deß schwaͤngerers vermoͤgen berichten1599 OPfalzLO. 158Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit
- der schwaͤngerer einer leibeigenen dirne muß dem leibherrn zur schadloshaltung ... den bedemund geben1785 Fischer,KamPolR. I 809Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß der schwaͤngerer verbunden sei, die geschwaͤngerte zu heirathen, oder ihr eine heimsteuer oder zugabe mitzutheilen1789 Thomas,FuldPrR. II 22Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- er [Vogt] erschwerte ... den geschwängerten den rechtsernst gegen den schwängerer1790 Pestalozzi,Werke IV 145
- kann jede geschwächte von dem schwängerer niederkunfts- und taufkosten ... fordern1794 PreußALR. II 1 § 1028
- die aus unehelichem beyschlafe erzeugten kinder erhalten in allen fällen, wo der mutter die rechte einer würklichen ehefrau des schwängerers beygelegt worden, die rechte der aus einer vollgültigen ehe erzeugten kinder1794 PreußALR. II 2 § 592
- wenn der ehe des schwängerers mit der geschwächten gesetzliche hindernisse ... entgegenstehen, so muß der richter ... prüfen: ob diese hindernisse gehoben werden können1794 PreußALR. II 1 § 1053
- wenn mehrere geschwächte gegen eben denselben schwängerer auf vollziehung der ehe klagen, so kann darauf nur zum besten derjenigen, deren ... beyschlaf zuerst [stattfand,] ... erkannt werden1794 PreußALR. II 1 § 1102
- der schwängerer und die aeltern, welche zur verübung eines kindermords angereizt haben, oder ... behülflich gewesen sind, werden ... mit dem schwerdte hingerichtet1794 PreußALR. II 20 § 973
- sobald der schwaͤngerer eine schwangerschaft vermuthet, muß er die geschwaͤchte zur gesetzlichen entdeckung vermoͤgen, und wenn solches ... nicht geschiehet, diese entdeckung ... selbst bewirken1794 NCCPruss. IX 2139Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin