Schwängerungsklage, f.
Schwängerungsklage, f.
Klage (I) einer außerhalb der Ehe geschwängerten Frau auf Entschädigung (Aufwandsersatz), zT. auch Kindesunterhalt oder Eheschließung mit dem Schwängerer
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bei eheverspruchs- und gleichzeitigen schwaͤngerungsklagen soll beim eingestaͤndnis des beklagten ... auf ehevollziehung erkannt ... werden1617 Scotti,NassauWeilburg 1432
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daß die eydliche antwort auf die schwaͤngerungs-klage nicht mehr gefordert werden solle1767 HessSamml. I 368 Faksimile
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wird bey einer angestellten schwängerungsklage der beyschlaf geläugnet, so muß der richter im mangel eines vollständigen beweises, allemal eher auf einen nothwendigen, als auf einen zugeschobenen eid erkennen1794 PreußALR. II 1 § 1104
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soll auch gegen einen unter-officier oder gemeinen von den dienstthuenden keine schwaͤngerungs-klage weder auf ernaͤhrung des kindes noch auf genugthuung und abfindung der klaͤgerinn angenommen werden1794 VerordnAnhDessau II 44 Faksimile
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schwaͤngerungsklage: diese muß, wenn die klaͤgerin alternative auf entschaͤdigung oder auf die ehe klagt, vor dem geistlichen gerichte angebracht werden1803 Philipp,WBSächsKR. 479 Faksimile
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bestimmung der frist, binnen welcher eine schwaͤngerungsklage verjaͤhrt1805 NCCPruss. XI 2952 Faksimile