Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwärzung
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Schwärzung
, f.
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wie Schmuggel
vgl.
Schwärzer (II)
- alle anfailung deß kleinen und grossen viechs solle allzeit pei der herrschaft peschehen ... und soll der richter und geschworne auf solche verkeuf achtung geben ... und solches ieder zeit der schwerzung nach, bei erwelung eineß richters die ungehorsamen im zeigen17. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 618Faksimile (ca. 46 KB)
- schwaͤrzer ... erfrechen [sich], an den graͤnzen sich rottenweise zusammen zu gesellen, allerlei schwaͤrzungen auch mit gewaffneter hand zu unternehmen, und sich den graͤnzaufsehern zu widersetzen1787 HdbchÖstGes. XIV 55Faksimile - digitalisiert im Rahmen von ALEX - Historische Rechts- und Gesetzestexte Online