Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schwandweise

schwandweise

, adv.

in festgelegten Rodungsabschnitten
  • soll der wald ... schwands-weyse niedergehauen ... werden
    1725 BernMand. I 50 P 18
  • wo ... under den schöpfen gehauwen werden müeßte, soll solches nit anderst dann schwandsweiß mit absteckung eines ordentlichen zohn und schwandts beschehen, daraus ... das nötige bauw- und zäuhneholtz bewilliget ... werden soll
    1742 InterlakenR. 595
  • für das nöthige closter-brennholz [soll] ... durch beeydigte bahnwarten einen district walds verzeigt, um solchen schwandweis niderzuhauwen, hernach dann der umgehauwene schwand in bahn geleget ... werden
    1748 InterlakenR. 611
unter Ausschluss der Schreibform(en):