Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schwanger
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(schwangbar)
schwanger
, adj.I von einer Frau: eine Leibesfrucht tragend, ein Kind erwartend, gravid; idR. steht in rechtl. Bestimmungen der Schutz des Ungeborenen im Vordergrund
- 1 in Bezug auf den Schutz und die besonderen Bedürfnisse der Schwangeren sowie die Grenzen der Rücksichtnahme
- 2 im Zsh. mit dem Verbot von Folter, Gefangennahme und Hinrichtung Schwangerer, auch mit der Befreiung von Eid und Zeugenaussage
- 3 in Bezug auf Kindstötung, Abtreibung und Totgeburt, insb. bei verheimlichter Schwangerschaft
- 4 zum Umgang mit einer außer- oder vorehelichen Schwangerschaft, insb. in Bezug auf Meldepflichten
- 5 in Bezug auf Scheidung (IV), (zukünftige) Witwenschaft und Auflösung der Ehe einer Schwangeren
II von Tieren: trächtig